Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 47. —
(Nr. 3675.) Statut des Riehl-Worringer Deichverbandes. Vom 29. November 1852.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der Nie-
derung von Riehl bis Worringen Behufs der gemeinsamen Anlegung und Un-
terhaltung eines Deiches gegen die Ueberschwemmungen des Rheines zu einem
Deichverbande zu vereinigen und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung
der Betheiligten erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes
über das Deichwesen vom 28. Januar 1848., W. 11. und 15. (Gesetz-Samm-
lung vom Jahre 1818. Seite 54.), die Bildung eines Deichverbandes unter
der Benennung:
„Riehl-Worringer Deichverband“
und ertheilen demselben nachstehendes Statut:
Erster Absch nitt.
g. 1.
In der am linken Rheinufer von Köln bis an den Dormagen-Rheinfel- umfang
der Deichverband unterhalb Worringen sich erstreckenden Niederung werden die und Zweck des
Eigenthümer aller eingedeichten und noch einzudeichenden Grundslücke, welche Achertene
ohne Verwallung bei einem Wasserstande von 30 Fuß am Kölner Pegel der
Ueberschwemmung unterliegen würden, zu einem Deichverbande verei igt.
Der Verband bildet eine Korporation, welche zu Worringen ihren
Sitz hat.
K. 2.
Dem Deichverbande liegt es ob, einen wasserfreien tuͤchtigen Deich fuͤr
einen Wasserstand auf 30 Fuß Hoͤhe am Preußischen Pegel von der Hoͤhe bei
Jehrgang 1852. (Nr. 3075.) 100 Köln
Ausgegeben zu Berlin den 23. Dczember 1852.