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Koͤln in denjenigen durch die Staats-Verwaltungsbehörden festzustellenden Ab-
meslungen anzulegen und zu unterhalten, welche erforderlich sind, um die Grund-
stücke der Niederung gegen Ueberschwemmung durch den höchsten Wasserstand
zu sichern. Die zwischen Worringen und Dormagen liegende, als Damnm die-
nende Staatsstraße wird nach wie vor vom Staate unterhalten.
Wenn zur Unterhaltung des Deiches eine Uferdeckung nöthig wird, so hat
der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere
Verpflichtete.
g. 3.
Der Verband ist gehalten, diejenigen Hauptgräben anzulegen und zu
unterhalten, welche erforderlich sind, um das den Grundsiücken der Niederung
schaädliche Binnenwasser aufzunchmen und abzuleiten. Das Wasser der Haupt-
gräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des Deichhauptmanns von P-
vatpersonen weder aufgestaut noch abgeleitet werden.
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Auf-
nahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu vrr-
langen. Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibn-
den Punkten geschehen.
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache da
nach den allgemeinen Vorfluthsgesetzen hierbei Belheiligken.
F. 4.
Der Verband hat in dem die Niederung gegen den Strom abschliche-
den Deiche die erforderlichen Auslaßschleusen (Deichsiele) für die Hauptgräben
anzulegen und zu unterhalten. 3
Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Deichstrecken, Hauptgräb#,
Schleusen, Brücken u. s. w. und über die sonstigen Grundstäcke des Verbandes
ist ein Lagerbuch vom Deichhauptmann zu führen und vom Deichamte festustel
len. Die darin vorkommenden Veränderungen werden dem Deichamte bei der
jahrlichen Rechnungs-Abnahme zur Erklarung vorgelegt.
Zweiter Abschnitt.
*i
Verpftichtun= Die Arbeiten des Deichverbandes werden in der Regel nicht durch Natural-
gen der Deich-leistung der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Dec-
eisungen. Be kasse ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung der
h der Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Verbandes
und Veranla, etwa kontrahirten Schulden haben die Deichgenossen nach dem von der Köntg-
u lichen Regierung in Köln ausgefertigten Deichkataster vom November und De-
zember 1850. aufzubringen nach Maaßgabe des Katastral-Reinertrages der ei-
zelnen Grundstücke. 1