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S. 6.
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Deich= und Ent-
wässerungs-Anlagen wird für jetzt auf jährlich Einen Silbergroschen für den
Thaler Katastral-Reinertrag fesigesetzt.
Wenn die Erfüllung der Sozietätszwecke einen größeren Aufwand er-
fordert, so muß dieser Mehrbetrag als außerordentlicher Beitrag ausgeschrieben
und von den Deichgenossen aufgehracht werden.
F. 7.
Wenn die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge, nachdem daraus für die
Sozietatszwecke besiimmungsmäßig gesorgt worden, Ueberschüsse ergeben, so sollen
diese bis zur Höhe von dreitausend Thalern zu einem Reservefonds gesammelt
und mit guter Sicherheit zinsbar belegt werden. Der Reservefonds darf nicht
zu den laufenden und gewöhnlichen Ausgaben des Verbandes, sondern allein
für folgende Zwecke verwendet werden:
a) für die Herstellung der durch Eisgang oder Hochwasser zersiörten oder
ungewöhnlich beschädigten Oeiche, soweit die Herstellungskosien aus den
gewöhnlichen Einnahmen nicht bestritren werden können;
b) für den Neubau der vorhandenen Auslaßschleusen;
c) für Ausführung von Meliorationsanlagen.
g. 8.
Die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge sind zu ermäßigen, wenn sie nach
vollständiger Bildung des Reservefonds Ueberschüsse über das jährliche Bedürf-
niß des Verbandes ergeben.
g. 9.
Die Deichgenossen sind bei Vermeidung der administrativen Exekution
ehalten, die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge in halbjährigen Terminen zu
Ende Februar und Ende August jeden Jahres unerinnert zur ODeichkasse abzu-
führen. Ebenso müssen die außerordentlichen Beiträge in den durch das Aus-
schreiben des Deichhauptmanns bestimmten Terminen abgeführt werden.
S. 10.
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Deichkassenbeiträge ruht, gleich
der sonsligen Deichpflicht, als Reallast unablöslich auf den Grundstücken; sie ist
den öffentlichen Lasien gleich zu achten und hat in Kollisionsfällen vor densel-
ben den Vorzug. ç
Die Erfüllung der Deichpflicht kann von dem Deichhauptmann in eben
der Art, wie dies bei den offentlichen Lasten zulässig ist, durch Exekution er-
zwungen werden.
(Nr. 2075.) 100“ Die