Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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K. 13. 
Ueber die Anträge auf Erlaß und Stundung von Diichkassenbeiträgen arlatz und 
entscheidet das Deichamf. Standang der 
Beiträge. 
K. 14. 
Für Grundstücke, welche in Folge eines Deichbruchs ausgekieft oder ver- 
sandet werden, kann der Besitzer die Stundung aller nach dem Durchbruch 
fällig werdenden Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen bis dahin 
fordern, daß über seinen Antrag, das Deichkataster nach F. 11. abzudndern, 
schließlich entschieden sein wird. 
Wird diesem Arrage Folge gegeben, so sind die rücksiändigen Beiträge 
nur nach der berichtigten Beranlagung zu berechnen und einzuziehen; auch darf 
die Einzahlung des gestundeten Rückstandes nur in vier halbjährigen Terminen 
erekutivisch beigetrieben werden. 
S. 15. 
Ist der Antrag auf Abänderung des Deichkatasters von dem beschädig- 
ten Grundbesitzer nicht angebracht, aufgegeben oder schließlich zurückgewiesen 
worden, so kann der Beschädigte einen Ein= bis fünfjährigen Gratz der ge- 
wöhnlichen Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen und eine gleichzei- 
tige Stundung der außerordentlichen Beiträge von denselben fordern, wenn die 
orkehrungen zur Herstellung der Ertragsfähigkeit des ausgetieften oder ver- 
sandeten Grundstücks durch Ausfüllung der Vertiefungen, Abkarren oder Un- 
terpflügen des Sandes (Rajolen) einen Kosienaufwand erfordern, welcher dem 
Werthe des ungefähren Ein= bis fünfjährigen Reinertrages des Grundslücks 
nach dem Ermessen des Oeichamtes gleichkommt. Die Einzahlung der gestun- 
deten Beträge darf, nach Ablauf dieser Frist, nur in vier halbja4hrigen Termi- 
nen erekutivisch beigetrieben werden. 
F. 16. 
Sobald das Wasser die Höhe von 22 Fuß am Kölner Pegel erreicht, gatmal, 
müssen die Dämme des Verbandes, so lange der Wasserstand nicht unter bülfsleistun 
dieses Maaß gefallen ist, durch Wachmannschaften unausgesetzt bewacht werden. 3 
Die erforderlichen Wächter können vom Deichhauptmann gegen Tagelohn an- 
genommen und aus der Deichkasse bezahlt oder aus den betheiligten Ort- 
schaften requirirt werden. 
F. 17. 
Wenn die den Deichen durch Eisgang oder Hochwasser drohende Gefahr 
so dringend wird, daß nach dem Ermessen des Deichhauptmanns die gewetn 
(Nr. 305) iche
	        
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