Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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folgsamkeit und Fahrlässigkeit oder Widersetzlichkeit der Wächter und Arbeiter 
wird — insofern nach den allgemeinen Gesetzen nicht härtere Strafe verwirkt 
ist — durch Geldstrafen von fünf Silbergroschen bis zu drei Thalern oder ver- 
hältnißmäßige Gefängnißstrafe geahndet. Der Versuch, sich dem Dienste durch 
Nichtbefolgung des Hufgebots oder eigenmächtiges Verlassen der Wachposten 
zu entziehen, zieht eine Geldstrafe von fünf Tpalern oder verhältnißmäßige 
Gefängnißstrafe nach sich. 
Für gar nicht oder unvollsiandig gelieferte Materialien und nicht geleistete 
Fuhren oder nicht gestellte renende Veden sind von dem Schuldigen folgende 
Geldstrafen zur Deichkasse zu entrichten: 
1) für eine Fuhre Misftt. 5 Rthlr. — Sgr. 
2) für ein Bund Stroh à 20 Pfund — 74 — 
3) fuͤr einen reitenden Boten .. . ... .. ....... .. .. . ... 3 = —- 
4) fuͤr unvollstaͤndig oder schlecht gelieferte Materialien ad 1. und 2. die 
Haͤlfte der oben bestimmten Strafen. 
g. 21. 
Die Grundbesitzer, welche wegen zu großer Entfernung oder wegen 
Sperrung der Kommunikation durch Wasser nicht zu den Natural-Huͤlfslei- 
stungen haben aufgeboten werden können, sollen in den Jahren, in welchen ei 
solches Aufgebot stattgefunden, einen besonderen verhältnißmäßigen Geldbei- 
trag zur Deichkasse leisten. 
Dieser wird so berechnet, daß 
a) der vierundzwanzigslündige Dienst eines Wächters zu einem Werthe 
von 15 Sgr., 
b) eine einspännige Fuhre in vierundzwanzigssündigem Dienste zu 2 Rthlr., 
c) ein Geitender Bote in vierundzwanzigstündigem Dienste zu 1 Rthlr. 
10 Sgr. 
angenommen wird. 
Dritter Abschnitt. 
g. 22. 
Die schon beslehenden Deiche, deren Unterhaltung der Deichverband über= Beschränkun= 
immt, gehen in dessen Eigenthum und Nutzung über. Pohe-gigen. 
Hecken, Bäume und Sträucher sind auf den Deichen nicht zu dulden. 
Die eingehenden Privatdeiche bleiben Eigenthum derjenigen Interessenten, 
welchen sie bisher gehört haben. 
(r. 3575.) . 23.
	        
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