hoͤrde und in hoͤherer Instanz von dem Minister fuͤr die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statuts, uͤbrigens in dem
Umfange und mit den Befugnissen, welche gesetzlich den Aufsichtsbehoͤrden der Ge-
meinden zustehen. Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen
des Statuts uͤberall beobachtet, die Anlagen A ausgeführt und ordentlich
erhalten, die Grundstücke des Verbandes sorgfältig genutzt und die etwanigen
Schulden regelmäßig verzinst und getilgt werden.
Die Negierung entscheidet über alle Beschwerden gegen die Beschlüsse des
Deichamtes und des Deichhauptmanns, sofern der Rechtsweg nicht zulässig und
eingeschlagen ist, und setzt ihre Entscheidungen nöthigenfalls erxekurivisch in Vollzug.
Die Beschwerden an die Regierung können nur
a) über Straffestsetzungen des Deichhauptmanns gegen die Mitglieder und
Unterbeamten des Verbandes binnen zehn Tagen,
b) gegen Beschlüsse über den Beitragsfuß (conlr. §. 11.), über Erlaß und
Scedung von Deichkassenbeiträgen, sowie über Entschädigungen, binnen
vier Wochen
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. Dieselben sind
bei dem Deichhauptmann einzureichen, welcher die Beschwerde, begleitet mit
seinen Bemerkungen, ungesäumt an die Negierung zu befördern hat.
Sonstige Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden.
g. 29.
Der Regierung muß, damit sie in Kenntniß von dem Gange der Deich-
verwaltung erhalten werde, jährlich Abschrift des Etats, der Deichschau= und
Deichamts-Konferenzprotgkole und ein Finalabschluß der Oeichkasse überreichr
werden.
Die Regierung ist befugt, außerordentliche Revisionen der Deichkasse so-
wohl, als der gesammten Deichverwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur
Beiwohnung der Deichschauen und der Deichamts-Versammlungen abzuordnen,
eine Geschaftsanweisung für die Deichbeamten nach Anhbrung des Deichamtes
zu ertheilen und auf Grand des Gesetzes vom 11. März 1850. über die Po-
lizeiverwaltung (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1850. Selte 265.) die erforder-
lichen Polizeiverordnungen zu erlassen zum Schutz des Deiches, des Deichge-
bietes, der Gräben, Pflanzungen und sonstigen Anlagen des Verbandes.
g. 30.
Bei Wassergefahr ist der Kreislandrath — ebenso wie der etwa abge-
sendete Regierungspommissrius — berechtigt, sich persönlich die Ueberzeugung
zu verschaffen, ob und wieweit die erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln getrof-
fen sind. Findet Gefahr im Verzuge statt, so kann derselbe die ihm nöthig
scheinenden Anordnungen an Ort und Stelle selbst treffen. Die Deichbeamten
haben in diesem Falle seinen Befehlen unweigerlich Folge zu leisten.
K. 31.
Wenn das Deichamt es unterläßt oder verweigert, die dem Deichver-
bande nach diesem Statut oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den
Haus-