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Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so laͤßt die Re-
gierung nach Anhoͤrung des Deichamtes die Eintragung in den Etat von Amts-
wegen bewirken, oder stellt beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe fest
und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge. Gegen diese Entschei-
dung steht dem Deichamte innerhalb zehn Tagen die Berufung an den Mini-
ster für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu.
S. 32.
· Die Regierung hat auch darauf zu halten, daß den Deichbeamten die
ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden und etwanige
Beschwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges.
Fünfter Abschnitt.
K. 33.
Der Deichhauptmann steht an der Spitze der Deichverwaltung und hand- Vo den
habt die örtliche Deichpolizei. Deichbehörden.
Er wird von denjenigen Mitgliedern des Deichamtes, welche die Vertre= 1. Deichhaupt-
tung der Deichgenossen bei demselben bilden, durch absolute Stimmenmehrheit.
auf sechs Jahre gewählt.
Die Wahl bedarf der Bestätigung der Regierung. Wird die Beslätigung
versagt, so schreitet das Deichamt zu einer neuen Wahl. Wird auch diese
Wahl nicht bestätigt, oder die Wahl verweigert, so steht der Regierung die
Ernennung auf höchstens sechs Jahre zu.
In derselben Weise ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu wählen, welcher
die Geschäftsführung übernimmt, wenn der Deichhauptmann auf längere Zeit
behindert ist.
In einzelnen Fällen kann der Deichhauptmann sich durch den Deichin-
spektor oder ein anderes Mitglied des Deichamtes vertreten lassen.
Der Deichhauptmann und dessen Stellvertreter werden von einem Kom-
missarius der Regierung in öffentlicher Sitzung des Deichamtes vereidet.
Der Deichhaupnnann seinerseits verpflichtet den Deichinspektor, die übri-
gen Mitglieder des Deichamtes, sowie die sonstigen Deichbeamten in gewöhnli-
cher Sitzung des Deichamtes durch Handschlag an Eides Statt.
g. 34.
Der Deichhauptmann hat als Verwaltungsbehörde des Deichverbandes
folgende Geschäfte:
a) Die Gesetze, die Verordnungen und Beschlüsse der vorgesetzten Behörden
auszuführen;
b) die Beschlüsse des Deichamtes vorzubereiten und auszuführen; der Deich-
hauptmann hat die Ausführung solcher Beschlüsse des Deichamtes, die
er für gesetzwidrig oder für das Gemeinwohl nachtheilig erachtet, zu
beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzuholen. Gestatten
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