6. Das Deich-
amt.
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und verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten, namentsich in den ört-
lichen Gescháften des Bezirks dieselben zu unterstützen.
g. 50.
Die Deichschoͤffen haben in ihren Bezirken im gewoͤhnlichen Laufe
der Verwaltung eine Mitaufsicht über den Zustand der Deiche und sonstigen
Sozietksanlagen zu führen; sie haben von deren Zustand fortwáhrend Kennt-
niß zu nehmen, den Deich= und Grabenschauen in ihrem Bezirke und den be-
nachbarten Bezirken beizuwohnen und die bemerkten Mängel, sowie auch
Anträge und Beschwerden von Deichgenossen ihres Bezirks, dem Deichhaupt=
mann oder Inspektor anzuzeigen. Sie können von dem Deichhauptmann und
resp. dem Deichinspektor mit Führung und Aufnahme einfacher Untersuchungen
und Verhandlungen, und bei vorkommenden Bauten mit der Kontrolle der
Unterbeamten und Arbeiter, mit der Abnahme der zu liefernden Baumaterialien,
sowie mit der Ablohnung der Arbeiter auf der Baustelle beauftragt werden.
g. 51.
Sobald die Größe der Gefahr bei Eisgang oder Hochwasser die Be-
wachung der Damme oder das Aufbieren der Naturalleistungen nothwendig
macht, sind die Deichschöffen unter Leitung des Oeichinspektors dazu beru-
fen, innerhalb ihres Bezirks die Hülfsleistungen der Wachmannschaften und
Deichgenossen zu ordnen und ! leiten, für die Beschaffung der erforderlichen
Schutzmaterialien zu sorgen, die Bewachung der Deiche zu komrolliren um
dem Deichhauptmann Anzeige zu machen.
G. 52.
Das Deichamt hat über alle Angelegenheiten des Deichverbandes zu
beschließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Deichhauptmann oder dem
Deichinspektor überwiesen sind. Die von dem Deichamte gefaßten Beschlüsse
sind für den Deichverband verpflichtend; die Ausführung der gefaßten Beschlüsse
erfolgt durch den Deichhauptmann. "
Die Mitglieder des Deichamtes sind an keinerlei Instruktionen oder Auf-
träge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden.
Das Deichamt kontrollirt die Verwaltung. Es ist daher berechtigt, sich
von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Einnahmen
des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen. Es kann zu diesem Zwecke die
Akten einsehen und Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen.
. 53.
Das Deichamt besleht aus achtzehn Mitgliedern, nämlich:
a) dem Deichhauptmann oder dessen Stellvertreter als Vorcsitzenden,
b) dem Deichinspektor und
I4) sechszehn Deichverordneten, welche nach den Vorschrifken des folgenden
Abschnitts gewählt werden.
K. 51.