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g. 60.
Das Deichamt beschließt insbesondere:
a) über die zur Erfüllung der Sozietätszwecke (G. 1—4.) nothwendi-
gen oder nützlichen Einrichtungen, über die Bauanschläge und die erfor-
derlichen Ausgaben, über außerordenkliche Deichkassenbeiträge und etwa-
nige Anleihen (cr. 9# 35. 41. 44.);
b) über Berichtigungen des Deichkatasters (P#. 11. und 12.);
c) über Erlaß und Stundung der Deichkassenbeiträge (§. 13— 15.);
d) über die Repartition der Natural-Hülföleistungen (9. 19.);
e) uͤber die Vergütungen für abgetretene Grundstücke und Entnahme von
Materialien (G#. 27.);
1) über Geschadfrsanweisungen für die Deichbeamten (G. 29.); ·
g)überdieWahldesDetchhauptmanns,feinesSkeltvertketets,desDemz-
infpekkokö,desDeichkenkmeisieksunddekDeichschössen(HH·533.40.40.
49.),fowieübekdie3ahlderUnkekbeamken-Skellen(5.47.);
h) über die den Beamten des Deichverbandes zu gewährenden Besoldungen,
Pensionen, Diäten oder Remunerationen für baare Auslagen;
i) über die Benutzung der Grundstücke und des sonstigen Vermögens des
Deichverbandes;
k) über den jährlichen Etat der Deichkasse und die Decharge der Rechnungen;
1!) über Verträge und Vergleiche.
F. 61.
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich:
a) zu Beschlüssen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die Mirch
zur regelmäßigen Verzinsung und Tilgung der Schuld jedesmal fe#-
siellen sind;
h) zu den Projekten über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die
Erpohung, Verlegung oder Aberagung von Deichen, und über den Ver-
schluß von Deichbrüchen;
p) zur Veräußerung von Grundsiücken des Verbandes;
I!) zu den Beschlüssen über die Remuneration des Deichhauptmanns und
Deichinspektors.
Sollte das Deichamt ganz ungenügende Besoldungen und Remunerationen
bewilligen, so können dieselben von der Regierung nöthigenfalls erhöht werden.
C. 62.
Die Deichverordneten im Oeichamte wählen jährlich zwei Deputirte,
welche der ganzen Deich= und Grabenschau beiwohnen müssen. Jeder der
übrigen Deichverordneten kann der Schau ebenfalls beiwohnen.
Die Deichverordneten sind befugt und verpflichtet, als Bezirksvertreter
auch außerhalb der Sitzungen des Deichamtes die Interessen des Deichverbandes
d uͤberwachen, die Unterbeamten zu kontrolliren und die wahrgenommenen
Maͤngel, sowie die Wuͤnsche der Deichgenossen ihres Bezirks, dem Deichhaupt-
mann oder dem Deichamte vorzutragen.
Sechsier