Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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noch herzustellenden Deiche verwendet, außerdem aber von den geschützten Grund- 
stücken ein Deichkassenbeicrag erhoben werden, welcher für jetzt auf jährlich 
zwei Silbergroschen sechs Pfennige für den Normalmorgen festgesetzt wird. 
Wemn die Erfüllung der Sozietätszwecke einen größeren Aufwand erfor- 
dert, so muß dieser Mehrbetrag als außerordentlicher Beitrag ausgeschrieben 
und von den Deichgenossen aufgebracht werden. Namentlich gilt dies auch für 
die Kosten der ersten normalmäßigen Herstellung des ganzen Deiches, bis zu 
deren Vollendung in der Regel jährlich mindestens der vierfache Betrag der 
gewöhnlichen Deichkassenbeiträge einzuziehen ist. 
K. 7. 
Wenn die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge, nachdem daraus für die 
Sozietätszwecke beslimmungsmaßig gesorgt worden, Ueberschüsse ergeben, so 
sollen dies bis zur Höhe von zweitausend Thalern zu einem Reservefonds ge- 
sammelt und mit guter Sicherheit zinsbar belegt werden. Der Reservefonds 
darf nicht zu den laufenden und gewöhnlichen Ausgaben des Verbandes, son- 
dern allein für folgende Zwecke verwender werden: « 
a) fuͤr die Herstellung der durch Eisgang oder Hochwasser zerstoͤrten oder 
ungewöhnlich beschädigten Deiche, soweit die Herstellungskosten aus den 
ewöhnlichen Einnahmen nicht bestritten werden können; 
b) für den Neubau der vorhandenen Auslaßschleusen; 
p) für Ausführung von Meliorationsanlagen. 
g. 8. 
Die gewoͤhnlichen Deichkassenbeitraͤge sind zu ermaͤßigen, wenn sie nach 
vollständiger Bildung des Reservefonds Ueberschüsse über das jaͤhrliche Be- 
dürfniß des Verbandes ergeben. 
K. 9. 
Die Deichgenossen sind bei Vermeidung der administratiben Exekution 
gehalten die gewoͤhnlichen Deichkassenbeitraͤge in halbjahrigen Terminen, am 
.Januar und 1. Juli jeden Jahres, unerinnert zur Deichkasse abzufuͤhren. 
Ebenso muͤssen die außerordentlichen Beitraͤge in den durch das Ausschreiben 
des Deichhauptmanns bestimmten Terminen abgeführt werden. 
9. 10. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Deichkassenbeitraͤge ruht, gleich 
der sonstigen Deichpflicht, als Reallast unablöslich auf den Grundstücken, sie 
ist den öffentlichen Lasten gleich zu achten und hat in Kollisionsfällen vor den- 
selben den Vorzug. 
Die Erfüllung der Deichpflicht kann von dem Deichhauptmann in eben 
der Arr, wie dies bei den öffentlichen Lasten zulässig ist, durch Erxekution er- 
zwungen werden. 
Die Exekution findet auch statt gegen Pchter, Nutznießer oder andere 
(Nr. 3676.) 103 * Be-
	        
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