Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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g. 14. 
Für Grundstücke, welche in Folge eines Deichbruchs ausgetieft oder ver- 
sandet worden, kann der Besitzer die Stundung aller nach dem Durchbruch 
fallig werdenden Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen bis dahin 
fordern, daß über seinen Antrag, das Deichkataster nach §. 11. abzuändern, 
schlie-lich entschieden sein wird. Wird diesem Antrage Folge gegeben, so find 
die rückständigen Beiträge nur nach der berichtigten Veranlagung zu berechnen 
und einzuziehen; auch darf die Einzahlung des gestundeten Rückstandes nur in 
vier halbjährigen Terminen exekmeiovisch beigetrieben werden. 
S. 15. 
Ist der Antrag auf Abänderung des Deichkatasters von dem beschaädig- 
ten Grundbesitzer nicht angebracht, aufgegeben oder schließlich zurückgewiesen 
worden, so kann der Beschädigte einen Ein= bis fünfjährigen Erlaß der ge- 
wöhnlichen Deichkassenbeiträge von den beschadigten Flächen und eine gleichzei- 
tige Stundung der außerordenrlichen Beiträge von denselben fordern, wenn die 
orkehrungen zur Herstellung der Ertragsfähigkeit des ausgetieften oder ver- 
sandeten Grundstücks durch Ausfüllung der Vertiefungen, Abkarren oder Unter- 
pflügen des Sandes (Rajolen) einen Kostenaufwand erfordern, welcher dem 
Werthe des ungefähren Ein= bis fünfjährigen Reinertrages des Grundsiüücks 
nach dem Ermessen des Deichamtes gleichkommt. Die Einzahlung der gestun- 
deten Beiträge darf nach Ablauf dieser Frist nur in vier halbjahrigen Terminen 
erekutivisch beigetrieben werden. 
. 16. 
Sobald das Wasser an den Fuß des Deiches trict, müssen die Daämme Naturalhölfs= 
des Verbandes, so lange der Wasserstand nicht unter dieses Maaß gefallen ist,r 
durch Wachmannschaften unausgesetzt bewacht werden. Die erforderlichen 
Waächter können vom Deichhauptmann gegen Tagelohn angenommen und aus 
der Deichkasse bezahlt, oder aus den betheiligten Ortschaften requirirt werden. 
S. 17. 
Wenn die den Deichen durch Eisgang oder Hochwasser drohende Ge- 
fahr so dringend wird, daß nach dem Ermessen des Deichhauptmanns die ge- 
wöhnliche Bewachung durch eine geringe Zahl gedungener Wcchter nicht mehr 
ausreicht, so sind die Mitglieder des Deichverbandes verbunden, nach Anwei- 
sung des Deichhauptmanns die zur Bewachung und Schützung der Deiche er- 
forderlichen Mannschaften, Fuhrwerke und reitenden Boten zu gestellen und die 
zum Schutze dienenden Materialien herbeizuschaffen. 
Der Deichhauptmann ist im Falle der Noth befugt, die erforderlichen 
Materialien überall, wo sich solche finden, zu nehmen und diese müssen mit 
Vorbehalt der Ausgleichung unter den Verpflichteten und der Erstattung des 
(Nr. 3676.) Scha-
	        
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