1) fuͤr 1 Fubder Mist . .. .. .................... ... .... 5 Rthlr. — Sgr.
B fuͤr 1 Bund Stroh . .. . .... .................... ... — —26—
3) für eine Fuihher .. 5. — =
4) für einen reitenden Baleen .. 3 —-
5) fuͤr unvollstaͤndig oder schlecht gelieferte Materialien acl 1. und 2. die
Haͤlfte der oben bestimmten Strafen.
Außerdem ist der Saͤumige zur Nachlieferung event. zum Ersatze der
Kosten der für seine Rechnung anzuschaffenden Materlalien vexpflichtet.
Dritter Abschuitt.
G. 21.
Die schon bestehenden Deiche, deren Unterhaltung der Deichverband über= Seschränkun=
nimmt, gehen in dessen Eigenthum und Nutzung über. AradeLiern-
Hecken, Bäume und Straucher sind auf den Deichen nicht zu dulden. an den Gnud-
Die eingehenden Privatdeiche bleiben Eigenthum derjenigen Imeressenten, sticken.
welchen sie bisher gehört haben. «
5.22.
Im Binnenlande gelten folgende Nutzungsbeschränkungen:
a) die Grundstücke am inneren Rande des Deiches dürfen Eine Ruthe breit
von dessen Fuße ab weder beackerk, noch bepflanzt, sondern nur als Gräse-
rei benutzt werden;
) Stein-, Sand-, Torf- und Lehmgruben, Teiche, Brunnen, Gräben oder
sonstige künstliche Vertiefungen des Erdreichs dürfen innerhalb zwanzig
Ruthen vom inneren Fuße des Deiches nicht angelegt, auch Fundamente
zu neuen Gebäuden innerhalb fünf Ruthen vom Deiche nicht eingegra-
ben werden;
) an jedem Borde der vom Werbande zu unterhaltenden Hauptgräben müs-
sen zwei Fuß unbeackert und mit dem Weidevieh verschont bleiben;
d) innerhalb drei Fuß von jedem solchen Grabenborde dürfen Baume und
Hecken nicht gepflanzt oder geduldet werden;
e) die Eigenthümer der Grundslücke an den Hauptgräben müssen bei deren
Räumung den Auswurf auf ihre Grundstücke aufnehmen und mussen
den Auswurf, dessen Eigenthum ihnen dagegen zufällt, binnen vier Wochen
nach der Räumung, wenn aber die Räumung vor der Erndte erfolgte,
binnen vier Wochen nach der Erndte bis auf Eine Ruthe Emfernung
vom Graben fortschaffen; aus besonderen Gründen kann der Deich-
hauptmann die Frist zur Forrschaffung des Grabenauswurfs abändern;
4Bennewwerwallungen, Quelldämme, dürfen in der Niederung ohne Geneh-
migung des Deichhaupemanns nicht angelegt oder verändert werden.
(Nr. 3076.) 5. 23.