Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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g. 23. 
Im Vorlande gelten folgende Beschränkungen: 
a) jeder Vorlandsbesitzer muß sich in der Entfernung von zehn Ruthen 
vom Stromufer und eben soweit vorlängs des Deichfußes das Auf- 
setzen und Lagern der Baumaterialien des Verbandes, wenn geeignete, 
dem Verbande gehbrige Lagerstellen nicht vorhanden sind, sowie den 
Transport der Materialien über das Vorland unentgeltlich gefallen lassen; 
auch darf das Vorland drei Ruthen breit vorläng5 des Oeichfußes nicht 
geackert oder sonst von der Rasendecke entblößt werden; 
b) Flügeldeiche, hochstämmige Bäume und sonstige Anlagen sind im Vor- 
lande insoweit nicht zu dulden, als sie nach dem Ermessen der Koͤnig- 
lichen Strompolizei-Behörde das Hochwasserprofil und den Eisgang auf 
schädliche Weise beschranken; 
c) auch Pflanzungen von Weiden und anderem Unterholz auf vorspringen- 
den Landecken, welche die Irregularität des Flußbettes befördern würden, 
können von der Strompolizei-Behörde untersagt werden. · 
Ausnahmenvonbeninden55.22.und23.gegebenenRegelt-kdnnen 
in einzelnen Fällen vom Deichamte mit Genehmigung der Regierung gestattet 
werden. 
§. 24. 
Die Eigenthümer der eingedeichten Grundstücke und Vorländer sind ver- 
pflichtet, auf Anordnung des Oeichhauptmanns dem Verbande den zu den 
Schutz= und Meliorationsanlagen erforderlichen Grund und Boden gegen Ver- 
gütung abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen erforderlichen Merialeen 
an Sand, Lehm, Rasen 2c. gegen Ersatz des durch die Fortnahme derselben 
ihnen entstandenen Schadens zu überlassen. 
K. 25. 
Wird innerhalb einer Entfernung von zehn Ruthen vom Stromufer oder 
vom Deichfuße eine Pflanzung im Vorlande von der Deichverwaltung als 
nothwendig erachtet, so muß der Eigenthümer auf Anordnung des Deichhaupt- 
manns entweder diese Pflanzung binnen vorgeschriebener Frist selbst anlegen 
und unterhalten, oder den dazu erforderlichen Grund und Boden dem Verbande 
gegen Entschädigung überlassen. 
S. 26. 
Bei Fesistellung der nach den W. 21. und 25. zu gewährenden Vergu- 
tung ist der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung zu bringen G. 20. 
des Deichgesetzes). 
Der Betrag wird nach vorgängiger, unter Zuziehung des Besitzers zu 
bewirkender Abschätzung von dem Oeichamt, oder in eiligen Fällen v dem 
eich-
	        
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