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die Geschaftsführung übernimmt, wenn der Deichhauptmann auf längere Zeit
behindert ist.
In einzelnen Fällen kann der Deichhauptmann sich durch den Deichin-
spektor oder ein anderes Mitglied des Deichamtes vertreten lassen.
Der Deichhauptmann und dessen Stellvertreter werden von einem Kom-
missarius der Regierung in öffentlicher Sitzung des Deichamtes vereidet.
Der Deichhunpihann seinerseits verpflichtel den Deichinspektor, die ubrigen
Mitglieder des Deichaimes, sowie die sonstigen Deichbeamten in gewöhnlicher
Sitzung des Deichamtes durch Handschlag an Eides Statt.
g. 33.
Der Deichhauptmann hat als Verwaltungsbehoͤrde des Deichverbandes
folgende Geschaͤfte:
a) die Gesetze, die Verordnungen und Beschlüsse der vorgesetzten Behörden
auszufuͤhren;
5) die Beschlässe des Deichamtes vorzubereiten und auszuführen.
Der Deichhauptmann hat die Ausführung solcher Beschlüsse des
Deichamtes, die er für gesetzwidrig oder für das Gemeinwohl nachtheilig
erachtet, zu beanstanden und die Emscheidung der Regierung einzuholen.
Gestatten es die Umstände, so isi zuvor in der nächsten Sitzung des
Deichamtes nochmals eine Verständigung zu versuchen;
c) die Grundstücke und Einkünfte des Verbandes zu verwalten, die auf
dem Etat oder besonderen Deichamtsbeschlüssen beruhenden Einnahmen
und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu
überwachen. Die Termine der regelmäßigen Kassenrevisionen sind dem
Deichamte mitzutheilen, damit dasselbe ein Mitglied oder mehrere
abordnen kann, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordenklichen
Kassenrevisionen ist ein vom Deichamte ein= für allemal bezeichnetes Mit-
glied zuzuziehen;
den Deichverband in Prozessen, sowie überhaupt nach Außen zu vertreten,
im Namen desselben mit Behörden und Privatpersonen vu verhandeln,
den Schriftwechsel zu führen und die Urkunden des Verbandes in der
Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden Na-
mens des Verbandes von dem Deichhauptmann oder seinem Stellver-
treter gültig unrerzeichnet; indeß ist zu Verträgen und Vergleichen über
Gegenstande von funfzig Thalern und mehr der genehmigende Beschluß oder
Vollmacht des Deichamtes beizubringen. Verträge und Vergleiche unter
funfzig Thaler schlietzt der Deichhauptmann allein rechtsverbindlich ab und
hat nur die Verhandlungen nachträglich dem Deichamte zur Kenntniß-
nahme vorzulegen;
JD0) die Urkunden und Akten des Verbandes aufzubewahren;
1) die Deichkassenbeiträge und Naturalleistungen nach der Deichrolle und
den Beschlüssen des Deichamtes auszuschreiben, die Deichrolle und son-
sitigen Hebelisten auf Grund des Oeichkatasters aufzustellen und voll-
streckbar zu erklären und die Beitreibung aller Beiträge und Strafgelder
(r. 3676.) 1042 von
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