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Er muß aber die getroffenen Anordnungen und die Gruͤnde, welche die
unverzuͤgliche Ausfuͤhrung nothwendig machen, gleichzeitig dem Deichhauptmann
und, wenn Letzterer sich nicht einverstanden erklären sollte, der Regierung an-
zeigen.
9 Dieselbe Anzeige ist der nächsten gewöhnlichen Versammlung des Deich-
amtes zu machen. Können die Ausgchen aber aus den laufenden Jahres-
einnahmen der Deichkasse nicht bestrilten werden, so muß das Deichamt in
kürzester Frist außerordentlich berufen werden, um von der Sache Kenntniß zu
erhalten und über die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel zu beschließen.
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gch- Der Deichrentmeister, welcher zugleich die Stelle eines Oeichsekretairs
“ versehen kann, wird von dem Deichamt im Wege eines kündbaren Vertrages
gegen Bewilligung einer Prozenteinnahme von den gewöhnlichen ODeichkassen-
eiträgen, sowie unter der Verpflichtung zur Kautionsbestellung angenommen.
g. 45.
Der Deichrentmeister verwaltet die Deichkasse und fuͤhrt das Deich-
kataster.
Er hat insbesondere:
a) die Etatsentwürfe nach den Anweisungen des Deichhauptmanns auf-
ustellen;
b) die sämmtlichen Einnahmen der Deichkasse einzuziehen, die Restantenlisten
zu fertigen und dem Deichhauptmann vorzulegen;
P) die gewöhnlichen und außerordentlichen Zahlungen aus der Deichkasse
nach den Anweisungen des Etats und des Deichhauptmanns zu be-
wirken; er hat namentlich auch die Gelder an die Lohnarbeiter auf den
Bausiellen zu zahlen und darf sich hierbei nur mit Genehmigung des
Deichhauptmanns durch die Deichschulzen vertreten lassen;
) die jährliche Deichkassenrechnung zu legen;
J) das Oeichkataster nach den Dekreten des Deichhauptmanns (G. 35.) zu
berichrigen;
41) wenn er zugleich Deichsekretair ist, die Expeditions-, Kanzlei= und Re-
9istrarurgeschäfte zu besorgen und die Protokolle bei den Deichschauen
und D gen zu führen.
K. 46.
“4. uUnter- Die erforderlichen Unterbeamten — als Dammmeister oder Wallmeister
beamte. für die spezielle Beaufsichtigung der Arbeiter, der Deiche, Gräben, Schleusen
und Grundstücke des Verbandes — werden von dem Deichhauptmann nach
Anhörung des Deichamtes gewählt und angestellt. Das Deichamt bestimmt
die Zahl und den Geschäftskreis dieser Beamten und beschließt, ob die An-
slellung auf Kündigung, auf eine besiimmte Reihe von Jahren oder auf Lebens-
zeit erfolgen soll.
. 17.