Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 766 — 
Deichinspektor überwiesen sind. Die von dem Deichamte gefaßten Beschlüsse 
sind für den Deichverband verpflichtend; die Ausführung der gefaßten Beschlüsse 
erfolgt durch den Deichhauptmann. 
Die Mitglieder des Deichamtes sind an keinerlei Instruktionen oder Auf- 
träge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden. 
Das Deichamt kontrollirt die Verwaltung. Es ist daher berechtigt, sich 
von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Einnahmen 
des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen. Es kann zu diesem Zwecke die 
Akten einsehen und Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen. 
K. 52. 
Das Deichamt besleht aus acht Mitgliedern, ndmlich: 
a) dem Deichhauptmann oder dessen Stellvertreter, als Vorsitzenden; 
b) dem Deichinspektor und 
P)sechs nach den Vorschriften des folgenden Abschnitts berufenen Reprä- 
sentanten der Deichgenossen. 
G. 53. 
Das Deichamt versammelt sich alle Jahre regelmäßig zweimal, im An- 
fange Juni und November. Im Falle der Nothwendigkeit lamn das Deich- 
amt von dem Deichhaupemann außerordentlich berufen werden. Die Berufung 
muß erfolgen, sobald es von einem Vierrel der Mitglieder verlangt wird. 
S. 54. 
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird von dem Deichame 
ein= für allemal festgesiellt. Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der 
Gegensiände der Verhandlung; mic Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe 
wenigstens sieben freie Tage vorher statthaben. 
g. 55. 
Das Deichamt kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner 
Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden, zugegen sind. Eine Ausnahme 
hiervon findet statt, wenn das Deichamt, zum drikten Male zur Verhandlung 
über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender An- 
ahl erschienen ist. Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf 
Hieie Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 
  
K. 56. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mitglied 
hat gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Vorsitzenden. 
S. 57.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.