Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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zur- resgls sbigen Verzinsung und Tilgung der Schuld jedesmal festzu- 
stellen sind; 
h) zu den Projekten über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die 
Eryöhung. Verlegung oder Abtragung von Deichen und über den Ber- 
schluß von Deichbrüchen; 
c) zur Berdußerung von Grundslücken des Verbandes; 
d) zu den Beschlüssen über die Remnneration des Deichhauptmanns und 
Dechinpefkors. 
Sollte das Deichamt ganz ungenügende Besoldungen und Remune- 
rationen bewilligen, so können dieselben von der Regierung nöthigenfalls erbôhet 
werden. 
S. 61. 
Die Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamte wählen jährlich 
wei Deputirte, welche der ganzen Oeich= und Grabenschau beiwohnen müssen. 
eder der übrigen Repräsentanken kann der Schau ebenfalls beiwohnen. 
Die Repräsentanten sind befugt und verpflichter, als Bezirksvertreter auch 
außerhalb der Sitzungen des Deichamtes die Interessen des Oeichverbandes zu 
überwachen, die Uncerbeamten zu kontrolliren und die wahrgenommenen Mängel, 
sowie die Wünsche der Deichgenossen ihres Bezirks dem Deichhauptmann oder 
dem Deichamte vorzutragen. 
Sechster Abschnitt. 
g. 62. 
Wahl der Bei dem Deichamte fuͤhren die Dominien Pramsen und Schwanowitz je 
Bekbheter-ger Eine Stimme. 
beiden Delch- Es wählen ferner zum Deichamte die Deichgenossen der Gemeinde 
· Pkamsen..............................................·........ 2 
die der Gemeinden Schwanowitz und Koppen zusat 1 
die der Gemeinde Schoͤnau . .. . . ... . .. . . . . .. . .. . ... . . ... . . . . . 1 
in Summa. . . . . 4 
Abgeordnete, deren jeder Eine Stimme fuͤhrt, und eben so viel Stellvertreter. 
In Pramsen waͤhlen diejenigen Wirthe, welche uͤber 40 Morgen deich- 
pflichtige Grundstuͤcke besitzen, mit gleichem Stimmrecht Einen, die uͤbrigen Deich- 
genossen ebenfalls mit gleichem Stimmrecht einen zweiten Abgeordneten und 
resp. Stellvertreter. In Schwanowitz und Koppen aber und ebenso in 
Schönau hat jeder Besitzer eines deichpflichtigen Grundstücks gleiches Stimm- 
recht bei der Wahl des Deputirten und Srekwertrerere. 
Die absolute Stimmenmehrheit entscheidet für die Wahl des Abgeord- 
neten und Stellvertreters in jedem Wahlbezirk. Die Wahl findet für einen 
sechs-
	        
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