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(Nr. 3485.) Verordnung über die Organisation der Verwaltungsbehoͤrden der Hohenzollern-
schen Lande. Vom 7. Januar 1852.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen re. kc.
Nachdem durch das Gesetz vom 12. März 1850. (Gesetz-Sammlung
Seite 289.) die Vereinigung der Fürstenthümer Hohenzollern-Hechingen und
Hohenzollern-Sigmaringen mit dem Preußischen Staatsgebiete ausgesprochen
und durch das Gesetz vom 30. April v. J. über die GEerrichts-Organisandon
u. s. w. in den Fürstenthümern Hohenzollern-Hechingen und Hohengollern-
Sigmaringen (Gesetz-Sammlung Seite 188.) die Rechtspflege von der Ver-
waltung getrennt und den Gerichtsbehörden übertragen worden ist, so verordnen
Wir über die Organisation der Verwaltungsbehörden der neu erworbenen
Landestheile, was folgt:
g.
Die Gebietstheile der beiden Fuͤrstenthuͤmer Hohenzollern bilden unter
dem Namen „Hohenzollernsche Lande“ einen besonderen Verwaltungsbezirk,
welchem
1) eine Regierung, die in der Stadt S#waringe ihren Sitz nimmt,
2) das Konsistorium, das Provinzial-Schulkollegium, das Medizinalkol-
legium und das Oberbergamt der Rheinprovinz in den Angelegenheiten
ihres Ressorts, «
zunaͤchst vorgesetzt sind.
In militairischer Beziehung tritt dieser Verwaltungsbezirk in den Ver-
band des achten Armeekorps und wird in diesem der töten Landwehr-Brigade
zugekheilt.
Soweit in den Militair-Angelegenheiten den Oberpräsidenten eine Mit-
wirkung zusieht, wird solche für die Hohenzollernschen Lande durch den
Oberpräsidenten der Rheinprovinz ausgeübt.
g. 2.
Die Hohenzollernschen Lande werden in administrativer Beziehung in
zwei Ober-Amtsbezirke eingetheilt, welchen die Benennung
Ober-Amtsbezirk Hechingen und
Ober-Amtsbezirk Sigmaringen
beigelegt wird.
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