Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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(Nr. 3485.) Verordnung über die Organisation der Verwaltungsbehoͤrden der Hohenzollern- 
schen Lande. Vom 7. Januar 1852. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen re. kc. 
Nachdem durch das Gesetz vom 12. März 1850. (Gesetz-Sammlung 
Seite 289.) die Vereinigung der Fürstenthümer Hohenzollern-Hechingen und 
Hohenzollern-Sigmaringen mit dem Preußischen Staatsgebiete ausgesprochen 
und durch das Gesetz vom 30. April v. J. über die GEerrichts-Organisandon 
u. s. w. in den Fürstenthümern Hohenzollern-Hechingen und Hohengollern- 
Sigmaringen (Gesetz-Sammlung Seite 188.) die Rechtspflege von der Ver- 
waltung getrennt und den Gerichtsbehörden übertragen worden ist, so verordnen 
Wir über die Organisation der Verwaltungsbehörden der neu erworbenen 
Landestheile, was folgt: 
g. 
Die Gebietstheile der beiden Fuͤrstenthuͤmer Hohenzollern bilden unter 
dem Namen „Hohenzollernsche Lande“ einen besonderen Verwaltungsbezirk, 
welchem 
1) eine Regierung, die in der Stadt S#waringe ihren Sitz nimmt, 
2) das Konsistorium, das Provinzial-Schulkollegium, das Medizinalkol- 
legium und das Oberbergamt der Rheinprovinz in den Angelegenheiten 
ihres Ressorts, « 
zunaͤchst vorgesetzt sind. 
In militairischer Beziehung tritt dieser Verwaltungsbezirk in den Ver- 
band des achten Armeekorps und wird in diesem der töten Landwehr-Brigade 
zugekheilt. 
Soweit in den Militair-Angelegenheiten den Oberpräsidenten eine Mit- 
wirkung zusieht, wird solche für die Hohenzollernschen Lande durch den 
Oberpräsidenten der Rheinprovinz ausgeübt. 
g. 2. 
Die Hohenzollernschen Lande werden in administrativer Beziehung in 
zwei Ober-Amtsbezirke eingetheilt, welchen die Benennung 
Ober-Amtsbezirk Hechingen und 
Ober-Amtsbezirk Sigmaringen 
beigelegt wird. 
(N.. 3485.) 5 Der
	        
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