Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Die übrigen, den Hohenzollernschen Landen vergesetzten Behörden können 
demselben einzelne, innerhalb des Ober-Amtsbezirks auszurichtende Aufträge 
ertheilen. 
Ueber die Stellvertretung des Ober-Amtmanns bei vorübergehender Be- 
hinderung bestimmt die Regierung. 
F. 10. 
Im Besonderen gehen auf den Ober-Amtmann über: 
a) die Funktionen, welche seither den Ober-Aemtern als Verwaltungsbe- 
hörden zugestanden, 
b) die Wahrnehmung des Aufsichtsrechts über die Kommunal= und Stif- 
tungs-Waldungen in dem gleichen Umfange, wie dasselbe bisher durch 
die Forstämter ausgeübt wurde, 
c) die Funktionen der Kreislandräthe in denjenigen Fällen, in welchen 
nach den in den Hohenzollernschen Landen eingeführten Gesetzen, Ver- 
ordnungen und Einrichtungen des übrigen Theils der Monarchie die 
Mitwirkung des Kreislandraths eintritt. 
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Die besonderen Organe, welche in Bezug auf die Verwaltung des Kir- 
chen= und Schulwesens und der Medizinalpolizei bestehen, werden in ihrer 
bisherigen Wirksamkeit beibehalten. Der Minister der Unterrichts= und Medi- 
inal-Angelegenheiten ist jedoch befugt, die Schulkommissions= und Physikats= 
ezirke zu verändern. 
S. 12. 
Hinsichtlich der Gerechtsame, welche der Fürst von Fürstenberg und der 
Fürst von Thurn und Taxis in den bisherigen Ober-Amtsbezirken Trochtel- 
fingen und Ostrach ausgeübt haben, bleibt mit Rücksicht auf die Seitens der 
gedachten Fürsten abgegebenen Erklärungen vom 29. März 1848. und vom 
12. August 1848. die weitere Bestimmung vorbehalten. 
Bis dahin behalten die Bezirke Trochtelfingen und Ostrach ihre bishe- 
rige besondere Verwaltung. Oie Regierung ist jedoch ermächtigt, einzelne Ge- 
schäfte in diesen Bezirken Unseren Ober-Amtmännern zu übertragen. 
F. 13. 
Die neuen Verwaltungsbehörden erheben auch ferner für Rechnung der 
Staatskasse diejenigen Sporteln, Taren und Stempel, welche von den Behör- 
den, an deren Stelle sie treten, nach den hierüber in denn Hohenzollernschen 
Landen bestehenden besonderen Gesetzen und Verordnungen erhoben sind. 
S. 14.
	        
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