Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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. 31.) die Einwilligung des Gläubigers oder die Führung des vorgedachten 
Nachweises erforderlich. Nur liegt der Direktion die Pflicht ob, die Glaubiger 
von der getroffenen Maaßregel in Kenntniß zu setzen, und geschieht diese Be- 
nachrichtigung in dem Falle einer Ausschließung wegen rückständig gebliebener 
Beiträge insbesondere, um die Gläubiger zur Erklärung darüber zu veranlassen, 
ob dieselben bereit sind, die Beiträge an Stelle des Schuldners zu entrichten, 
und auf diese Weise den Versicherungsvertrag in Kraft zu erhallen oder neu 
zu schließen (F. 33.). 
G. 17. 
Es wird zu diesem Behufe den Gläubigern zur Pflicht gemacht, die 
Oirektion in steter Kenntnitß von ihrem oder ihrer etwaigen Bevollmächtigten 
Aufenthaltsorte zu erhalten; auch sind dieselben, im Fels sie ihren Wohnsitz 
außerhalb des Bezirks der betreffenden Regierung verlegen, zur Bestellung von 
Bevollmächtigten, welche ihren Wohnsitz innerhalb jenes Bezirks haben, behufs 
Wahrnehmung ihrer vorstehendermaßen beim Kataster vermerkten Rechte verpflich- 
tet, dergestalt, daß die Direktion oder die sonstigen Beamten der Sozietät in an- 
derer Weise in Verhandlung mit ihnen sich einzulassen, in keiner Art schuldig 
sind, und die Glaubiger sich jeden hieraus für sie entstehenden Nachtheil selbst 
beizumessen haben. 
S. 18. 
Die in dem Kataster übernommenen Vermerke dürfen nur mit ausdruck- 
licher Genehmigung der Gläubiger gelöscht werden; es sollen aber solche sekre- 
tirt und die Kataster nur solchen Personen vorgelegt werden, welche ein In- 
teresse zur Einsicht derselben genügend nachweisen können. 
IV. Zeit des Ein= und Austritts. 
S. 19. 
Der Eintritt in die Sozietaät : it den davon abhängenden rechtlichen Wir- 
kungen, sowie Erhôöhungen der Versicherungssummen, finden in der Regel numr 
zweimal im Jahre, nämlich mit dem Tagesbeginn des 1. Januar und 1. Juli 
statt; jedoch soll ausnahmsweise der Eintritt in die Sozielät oder die Erbs- 
hung der Versicherungssumme auch zu jeder anderen Zeit unter der Bedingung 
gestattet sein, daß der volle Beitrag schon für das laufende halbe Jahr ent- 
richtet wird. Der Austritt aus der Sozietät oder die freiwillige Herabsetzung 
der Versicherungssumme ist nur in den oben angegebenen Terminen gestattet 
(cr. S. 140.). 
U. Höhe
	        
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