Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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V. Hödhe der Versicherungssumme. 
F. 20. 
Die Versicherungssumme darf das Minimum des dermaligen gemeinen 
Bauwerthes derjenigen Theile des versicherten oder zu versichernden Gebaͤudes, 
welche durch Feuer zerstört oder beschddigt werden können, niemals übersteigen. 
Als nicht zerstörbar sind nur die unter der Erde befindlichen Fundamente 
und Umfassungsmauern der Keller zu erachten. 
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Mit Beobachtung dieser Beschränkung (F. 20.) hängt die Besiimmung 
der Summe, auf welche ein Gebäudebesitzer bei der Sozietät Versicherung 
nehmen will, von ihm selbst ab, nur muß diese Summe in Beträgen, die durch 
die Zahl zehn theilbar sind, abgerundet sein. 
C. 22. 
Eine förmliche Tare des durch Feuer zerstörbaren Theils der zu ver- 
sichernden Gebäude wird in der Regel nicht erfordert; es genügt eine möglichst 
enaue und treue Beschreibung eines jeden einzelnen Gebäudes, welches ver- 
sichert werden soll. 
F. 23. 
Damit aber diese Beschreibungen zweckmäßig und gleichförmig werden, 
müssen sie nach Anleitung der hier beigefügten Anweisung gefertigt, diese 
Schemata durch den Landrath, Magistrat oder Oomainen-Rentbeamten, je nach- 
dem das zu versichernde Gebaude zu dem Verwaltungsbezirke der einen., oder 
der anderen dieser Behörden gehört, jedem Interessenten auf Begehr in so vie- 
len Exemplaren, als er deren bedarf, auf Kosten der Sozietät zugestellt, oder 
auf Antrag des Interessenten und nach dessen Angaben durch den betreffenden 
Beamten ausgefüllt werden. 
g. 24. 
Die Beschreibung jedes Gebäudes muß in drei Exemplaren von dem 
Besitzer vollzogen, die Bellzitng von dem betreffenden Beamten beglaubigt 
und zugleich von letzterem das pflichtmäßige Attest beigefügt sein, daß die Be- 
schrei ung nichts enthalrte, was ihm als wahrheitswidrig bekannt wäre, und 
daß die begehrte Versicherungssumme den muthmaaßlichen Werth des Gebäudes 
nach den im F. 27. aufgestellten Begriffen nicht übersteige. Auch bleibt es der 
Direktion überlassen, die vorgängige Bescheinigung der Richtigkeit der Beschrei- 
bung Seitens des Ortsvorstandes oder zweier bei der Sozietäl am höchsten ver- 
sicherten Mitglieder der betreffenden Ortschaft zu fordern. 
(Fr. 3005.)
	        
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