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dem dieselbe auf die zunächst geringere, durch zehn theilbare Summe herab-
gesetzt worden, ist schlechterdings keine Versicherung zulässig.
g. 29.
Insofern der Eigenthümer des Gebäudes freies Bauholz zu fordern be-
rechtigt ist, ist der Werth desselben bei der Versicherungssumme, es mag solche
auf der Angabe des Versicherungsnehmers oder auf Abschätzung beruhen, außer
Ansatz zu lassen. Dagegen ist derjenige, welcher das freie Bauholz zu liefern
verpflichtet ist, zu jeder r*. berechtigk, solches besonders zu versichern.
K. 30.
Regelmaßige periodische Revisionen der Versicherungssumme oder Taxen,
um die durch den Verlauf der Zeit erfolgende Verminderung des Werths der
versicherten Gebäude im Auge zu behalten, sind zwar nicht erforderlich; die
Sozietät hat aber jederzeit das Recht, solche Revisionen allgemein oder einzeln
auf ihre Kosten vornehmen, von den Versicherten neue Beschreibungen bei-
bringen und, falls sich der Versicherte der von der Sozietät für nöthig erach-
teten Herabsetzung der Versicherungssumme weigert, eine Taxe aufnehmen und
dadurch das Maximum der versicherungsfähig bleibenden Summe feststellen zu
lassen. Namentlich sind alle mit den Frueersszie ett-Angelegnheen beauftrag-
ten Beamten verpflichtet, beim Verfall der Gebaude, zumal solcher, deren
Werth nach der Erfahrung schnell abzunehmen pflegt, ihr besonderes Augen-
merk darauf zu richten, daß die Versicherungssumme niemals den wirklich noch
vorhandenen Werth der versicherten Gegenstände übersteige; und auch den
Ortsbehörden liegt eine gleiche Verpflichtung ob. Nicht minder ist der Ver-
sicherte selbst in solchen Fällen zur Anzeige verpflichtet, und es bleibt, wenn
solche nicht erfolgt ist, der Sozietät auch nach etwa eingetretenem Brand-
unglück der ihrerseirs zu führende Nachweis, daß das Gebäude weniger werth
ewesen, vorbehalten, so daß dieselbe, wenn sie solchen führt, nur bis auf die
öhe des wirklichen Werths verhaftet bleibt.
VI. Erhöhung und Herabsetzung der Versicherungssumme.
g. 31.
In der Regel kann Jeder, nach Maaßgabe der Bestimmungen im . 19.
dieses Reglements, die bisherige Versicherungssumme bis zu dem zulässigen
Maximum erhöhen oder auch bis zu einem willkürlichen Minderbetrage her-
absetzen lassen.
Derjenigen nothwendigen Herabsetzung der Versicherungssumme, welche
daraus folgt, daß etwa der Werth des darch Feuer zerstörbaren oder unbrauch-
bar zu machenden Theils des versicherten Gebaudes oder das danach oder
sonst zuldssige Marimum nicht mehr die Höhe der bisherigen Versicherungs-
Jahrgang 1853. (Nr. 3905.) 133 summe