Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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summe erreicht, muß sich aber ein Jeder unterwerfen, und es steht dagegen so 
wenig den Gebaͤudebesitzern als einem Dritten (Hypothekenglaͤubiger oder son- 
stigen Realberechtigten) ein Widerspruchsrecht zu. Die Wirkung derselben 
tritt sofort, nachdem die Direktion den Betheiligten (F. 16.) davon benachrich- 
tigt ha#, ein, und mit dem Anfange des Halbjsahres, in welchem die Herab- 
setzung erfolgt, wird danach auch der Beitrag bemessen. 
VII. Beiträge der Interessenten und deren Klassifikation. 
F. 32. 
Die von den Theilnehmern der Sozietät zu leistenden Beiträge werden 
in ordentliche und außerordentliche unterschieden, die beide gleichmäßig zur Be- 
streitung aller Ausgaben der Feuersohierr bestimmt sind. 
—* ordentlichen Beitraͤge sind nach gewissen Prozenten der fuͤr denjeni- 
en Zeitraum, auf welchen die Beitraͤge sich beziehen, katastrirten Versicherungs- 
sammen (W. 31. ff.), dem muthmaaßlichen alljährlichen Bedarf 9em#. 
abgemessen und ein= für allemal festgestellt. Sie müssen ohne besondere Aus- 
schreibung eingezahlt werden. Den außerordentlichen Beiträgen aber, welche 
nur von Zeit zu Zeit eintreten können, um zu decken, was etwa an dem wirk- 
lichen Bedarf zur Bestreitung der vorkommenden Brandvergütigungen und 
sonstigen Obliegenheiten, nach Abrechnung der Summe der ordentlichen Beiträge, 
noch fehlen möchte, muß jedesmal ein förmliches Ausschreiben vorhergehen. 
Jeder außerordentliche Beitrag ist übrigens auf ein leicht zu berechnendes Ver- 
hältniß zu dem ordentlichen Beitrag (z. B. die Hälfte, ein Drittheil, oder aber 
das Anderthalbfache, Doppelte desselben) festzusetzen. 
F. 33. 
Die Einzahlung des ordentlichen Beitrags geschieht halbjährlich pracnu- 
meraudo am 1. Januar und am 1. Juli jeden Feires oder doch binnen läng- 
stens vierzehn Tagen nach Eintrikt dieser Termine; die nach Ablauf der vier- 
zebntäntgen Frist verbliebenen Rückstände werden ohne weitere Anmahnung der 
Restanten durch dieselben exekurivischen Mittel beigetrieben, welche für die 
öffentlichen Abgaben vorgeschrieben sind. Für jeden außerordentlichen Beitrag 
wird der äußersie Einzahlungstermin in dem Ausschreiben besonders bestimmt; 
die nach dessen Ablauf verbliebenen Rücksiände werden in. gleicher Art exeku- 
tivisch eingezogen. 
Sollten die mit dem Beginne des Halbjahres für die Versicherung eines 
Gebäudes einzuzahlenden ordentlichen Beiträge am Schlusse des nächstfolgenden 
Halbjahres noch unberichtet sein, so ist die Oirektion befugt, ohne Weiteres das 
qu. Gebaäude mit dem Anfange des dritten Semesters in dem Katasier zu 
löschen, wenn nicht die in demselben vermerkten Hypothekengläubiger, welche sie 
davon benachrichtigt, die Entrichtung der Beiträge übernehmen G. 16.). Dasselbe 
kann geschehen, wenn die außerordentlichen Beilräge nach dem in der Aus- 
schrei-
	        
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