Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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thümer bleibt jedoch unbenommen, bis zu eben diesem Zeitpunkte von der Ver- 
sicherung ganz abzustehen. 
g. 38. 
Der ordentliche Beitrag wird hiermit für jede Halbjahrsrate in der 
I. Klasse: 
a) für isolirte Gebäude auf 41 Sgr. 
b) für nicht isolirte Gebäude auf 54 „ 
II. Klasse: 
a) für isolirte Gebaude auf 7 Sgr. 
b) für nicht isolirte Gebdude auf 8 „ 
Klasse: 
a) für isolirte Gebdude auf 11 Sgr. 
b) für nicht isolirte Gebäude auf 124 „ 
IV. Klasse: . 
a) fuͤr isolirte Gebaͤude auf 15 Sgr. 
b) fuͤr nicht isolirte Gebaͤude auf 20 
von jedem Einhundert Thaler des Versicherungswerths bestimmt. 
III. 
F. 39. 
Die vorbestimmte Klasseneintheilung und das Beitragsverhälmiß der 
verschiedenen Klassen sollen von fünf zu fünf Jahren, vom Zeitpunkt der Erbff- 
nung der Feuersozietät an gerechnet, mit Hülfe der inzwischen gesammelten Er- 
fahrungen, einer neuen Prüfung durch die Provinzialvertretung, vorbehaltlich 
Unserer Genehmigung, unterworfen werden. 
VIII. Veränderungen während der Versicherungszeit. 
F. 40. 
Wenn während der Versicherungszeit in oder an dem Gebäude eine 
Veränderung oder Anlage vorgenommen, oder eine solche veränderte Benutzun 
desselben begonnen wird, welche die Feuersgefahr in dem Maaße erhöht, da 
solche grundsätzlich die Versetzung des versicherten Gebäudes in eine andere, zu 
höberen Beiträgen verpflichtete Klasse oder Unterabtheilung nach sich ziehen 
würde (F. 34), so ist der Versicherte verpflichtet, dem betreffenden Magistrat, 
DOomainenbeamten oder Landrathe innerhalb des laufenden Halbjahres davon 
Anzeige zu machen und sich der aus einer solchen baulichen Veränderung oder 
ver 1n erten Benutzung reglementsmäßig folgenden Beitragserhöhung zu unter- 
werfen. 
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(Tr. 3905.) S. 41.
	        
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