Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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breitung, die Daͤmpfung desselben, die zuerst angekommenen Spritzen und an- 
dere chunhedulsen und uͤber sonstige, die Sozietaͤt nach Inhalt des gegen- 
waͤrtigen Reglements angehende Gegenstaͤnde bekannt ist, geschichtlich zu r- 
tokoll verzeichnet, und Jeder, der durch den Brand beschädigt ist, darüber, ob, 
wo und wie hoch er — sei es sein Immobiliar= oder Mobiliarvermögen — 
gegen Feuer versichert habe, umständlich vernommen werden. Die bei der gan- 
zen Verhandlung etwa vorkommenden Kosten übernimmt die Sozierät. 
X. Auszahlung der Brandschaden-Vergütungsgelder. 
g. 51. 
Die Brandschadenvergütung wird für alle nach den Vorschriften dieses 
Reglements ermittelten Beschädigungen des versicherten Gebaudes durch Feuer 
geleistet, ohne daß die Art und der Grund der Enrstehung des Feuers, er be- 
ruhe in höherer Macht, Zufall, Bosheit oder Muthwillen, darin einen Unter- 
schied macht. 
G. 52. 
Wenn jedoch das Feuer von dem WVersicherten selbst vorsätzlich verur- 
sacht, oder mit seinem Wissen und Willen oder auf sein Geheiß von einem 
Dritten angelegt wird, so fällt, mit Ausnahme des in dem F. 53. bezeichneren 
Falles, die WVerbindlichkeit der Sozierät zur Zahlung der Brandschadenver- 
gütung fort. Wegen bloßen Verdachts, daß der Versicherte das Feuer vor- 
sätzlich verursacht habe, kann diese Zahlung nur dann vorenthalten werden, 
wenn der Verdacht so dringend ist, daß auf den Grund desselben wider ihn 
die gerichtliche Untersuchung eröffnet worden. 
In diesem Falle hängt es von dem Ausfall des Urtheils ab, ob die 
Brandschadenvergükung definitiv wegfällt, oder nach rechtskraftig entschiedener 
Sache nachzuzahlen ist. Wird der Versicherte für nichtschuldig befunden, so 
muß die Nachzahlung erfolgen, im Fall einer Verurtheilung aber ist die So- 
zietaät dazu nicht verpflichtet. 
*“ 
Haften jedoch in einem solchem Falle (F. 52.) auf dem abgebrannten 
Gebäude resp. auf der Besitzung, zu welcher das abgebrannte Gebäude gehört 
har, solche Hypothekenschulden, die nach . 16. ff. bei dem Kataster gehörig 
vermerkt sind, von dem Schuldner aber anderweiltig nicht gedeckt werden kön- 
nen, so soll auf den Antrag dieser Gläubiger das abgebrannte Gebäude oder 
der Platz, wo solches gestanden, resp. das Grundstück, zu welchem das abge- 
brannte Gebäude gehört hat, nebst der Entschädigungssumme, welche die So- 
zietä4t sonst zu gewähren hätte, zum offentlichen nothwendigen Verkaufe gesiellt 
und dem Meistbietkenden mit der Verpflichtung zum Wiederaufbau #ugeschlagen 
werden.
	        
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