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werden. Der Sozietaͤt kommt alsdann nur dasjenige zu Gute, was von der
Kaufsumme, nach Befriedigung der Realglaͤubiger, uͤbrig bleibt, insoweit dieser
Ueberschuß die Brandentschadigungest nicht übersteigt.
F. 54.
st der Brand entweder durch ein bloßes Versehen des Versicherten
selbst, oder aber von seinem Ehegatten, seinen Kindern oder Enkeln, oder von
seinem Gesinde oder von seinen Hausgenossen verursacht worden, so darf des-
halb die Zahlung der Brandschadengelder von Seiten der Sozietat nicht ver-
weigert oder vorenthalten werden. er Sozietaͤt bleibt aber in solchen Faͤllen
der Civilanspruch auf Ruͤckgewaͤhr nach den allgemeinen Gesetzen insoweit vor-
behalten, als dem Versicherten, erstenfalls in seinen eigenen Handlungen, andern-
falls in der hausvaͤterlichen Beaufsichtigung der vorgedachten Personen, eine
grobe Verschuldung zur Last fällt.
F. 55.
Ob und wie weit sonst die Sozietät gegen einen Dritten, welcher den
Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Cidilprozesses auf Entsche-
digung klagen könne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen be-
urtheilt. Alle Rechte und Ansprüche auf Schadenersatz aber, welche dem Ver-
sicherten selbst gegen einen Oritten zustehen möchten, gehen bis auf den Betrag
der von der Sozietät geleisteten Brandschadenvergütung kraft der Versicherung
auf die Sozietät über.
g. 56.
Derjenige Schaden, welcher im Kriege durch ein Feuer entsteht, welches,
gleichviel ob von freundlichen oder feindlcchen Truppen, nach Kriegsgebrauch,
d. h. zu Kriegsoperationen oder zur Erreichung milirairischer Zwecke, auf Be-
fehl eines militairischen Befehlshabers, vorsätzlich erregt worden, wird von der
Sozietät nicht vergütet.
F. 57.
Daß ein von kriegführenden Truppen vorsätzlich erregtes Feuer zu mili-
tairischen Zwecken, und also mit kriegsrechtmäßigem Vorsatz erregt worden, wird
im zweifelhaften Falle vermuthet, wenn der Befehl dazu, oder zu solchen Ope-
rationen, wovon der entstandene Brand eine nothwendige oder mit gewöhnlichem
Belltande als wahrscheinlich vorauszusehende Folge gewesen, wirklich ertheilt
worden ist.
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Ein solcher Befehl selbst aber kann in Fällen, wo dessen Wirklichkeit,
sei es geradezu oder auch nur aus den erwiesenen begleitenden Umständen, nicht
Jahchang 1853. (Nr. 3905.) 134 zu