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behörde auf den Grund des Katasters als den Beschädigten angiebt, wenn
nicht ein Anderer rechtzeitig dagegen Einspruch erhoben hat.
S. 69.
Das Interesse der hypothekarischen Gläubiger oder anderer Realberech-
tigten wird dabei von der Sozietäkt nicht von Amtswegen wahrgenommen; es
bleibt vielmehr Jedem selbst überlassen, bei eingetrerenem Brandunfall in Zeiten
den Arrestschlag auf die Verguͤtungssumme bei dem Richter auszuwirken.
C. 70.
Nur wenn und so weit ein solcher Arrestschlag vor geschehener Auszah-
lung der Verguͤtungsgelder eintritt, ist die Sozietaͤt verbunden, die Zahlung zu
dem gerichtlichen Depositorium zu leisten, wonaͤchst alsdann die Interessenten
das Weitere unter sich auszumachen haben.
F. 71.
Kein Realgläubiger hat aber das Recht, aus den Brandvergütungsgel-
dern wider den Wilen des Versicherten seine Befriedigung zu ueslanggn, wenn
und soweit dieselben in die Wiederherstellung des versicherten Gebaudes ver-
wandt worden, oder diese Verwendung auch nur auf irgend eine gesetzlich zu-
ladssige Weise von dem Hypothekenrichter und nach dessen Ermessen zulänglich
sichergestellt wird.
K. 72.
Stellt hingegen der Versicherte das Gebäude nicht wieder her, so har
es bei den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, die sich zur Anwendung auf
das Verhältniß des Versicherten zu seinem Realglaubiger eignen, das Be-
wenden.
XlI. Folge des Brandunglücks in Beziehung auf die Fortdauer
des Versicherungsvertrages.
F. 73.
Wer ein Gebäude durch Brand gänzlich verliert, wird in Ansehung des-
selben, ohne daß es dazu seiner Erklärung bedarf, als ein solcher angesehen,
der mit dem Eintritt des Brandes aus der Sozietät ausgetreten und nur noch
zu allen Beiträgen des laufenden Halbjahres, in welchem der Brand stattharte,
verpflichtet ist. Wenn er also mit dem wiederhergestellten Gebäude ferner ver-
Eaer bleiben will, so muß er sich von Neuem in die Sozietät aufnehmen
en.
g. 71.