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C. 93.
Nach dessen Eingang muß letzrere das dritte Exemplar der Beschreibung
oder Tare (9#. 24. ff.) mit der Bescheinigung, daß danach die Eintragung
im Karaster stattgefunden habe, versehen und an den betreffenden Eigenthümer
zurückgeben.
Diese Bescheinigung erfolgt gratis; wenn aber ein Eigenthümer außer-
dem oder zu einer andern Zeit eine Bescheinigung über seine Feuerversicherung
begehrk, so soll solche zwar nicht versagt werden, kann aber alsdann nur gegen
Entschädigung der Schreibegebühren erfolgen.
S. 94.
Alle Anträge, welche nach dem Vorstehenden zu spät eingehen, um noch
für den nachsten Le#m erledigt werden zu können, oder in Ansehung deren
der Antragende die Erledigung der aufgestellten Erinnerungen verzögerr, werden
im Zweifelsfall so angesehen, als ob sie im Laufe der nächstfolgenden Periode
zu gehöriger Frist angebracht worden wären.
K. 95.
Bei entsiehenden Brandunfällen muß die Ortsbehörde, bei Vermeidung
einer Ordnungsstrafe, der betreffenden karasterführenden Behörde längstens bin-
nen vierundzwanzig Stunden nach Dämpfung des Feuers von demselben Nach-
richt geben, und letztere ihrerseits von der eingegangenen Nachricht mit Bezeich-
nung der Katasternummer des verunglückten Gebdudes der Direktion mit der
nächsten Post eine kurze Anzeige erstarten, demnächst aber die Verhandlung über
den entstandenen Schaden und die Entstehung des Feuers nebst der Liquldation
der zu gewährenden Entschädigung sofort an die Direktion einsenden, in deren
Händen sich dieselbe innerhalb vierzehn Tagen und in besonderen Fällen läng-
stens drei Wochen nach dem eingetretenen Brandschaden befinden muß.
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Werden diese Fristen (H. 95.) verabsäumt, oder finden sich gegen die
Schadenaufnahme bei der Prüfung durch die Direktion wesentliche Erinnerun-
gen, denen nicht noch zur gehörigen Zeit, vor Eintritt der ersten reglements-
mäßigen Zahlungsfrist (I§. 64. und 65.), abgeholfen werden kann, so ist der
Sumige für die erwa daraus entstehenden nachtheiligen Folgen verhaftet, und
überdies nach Umständen in eine Ordnungsstrafe von Emem bis zwanzig Thaler
verfallen.
S. 97.
Die Hauptkasse empfängt von der Sozietätsdirektion halbjahrlich eine
auf den Grund des Hauprkatasters, angefertigte Heberolle zum Rechnungsbelage
Jehrgang 1853. (Nr. 3905.) 135 und