Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 993 — 
C. 93. 
Nach dessen Eingang muß letzrere das dritte Exemplar der Beschreibung 
oder Tare (9#. 24. ff.) mit der Bescheinigung, daß danach die Eintragung 
im Karaster stattgefunden habe, versehen und an den betreffenden Eigenthümer 
zurückgeben. 
Diese Bescheinigung erfolgt gratis; wenn aber ein Eigenthümer außer- 
dem oder zu einer andern Zeit eine Bescheinigung über seine Feuerversicherung 
begehrk, so soll solche zwar nicht versagt werden, kann aber alsdann nur gegen 
Entschädigung der Schreibegebühren erfolgen. 
S. 94. 
Alle Anträge, welche nach dem Vorstehenden zu spät eingehen, um noch 
für den nachsten Le#m erledigt werden zu können, oder in Ansehung deren 
der Antragende die Erledigung der aufgestellten Erinnerungen verzögerr, werden 
im Zweifelsfall so angesehen, als ob sie im Laufe der nächstfolgenden Periode 
zu gehöriger Frist angebracht worden wären. 
K. 95. 
Bei entsiehenden Brandunfällen muß die Ortsbehörde, bei Vermeidung 
einer Ordnungsstrafe, der betreffenden karasterführenden Behörde längstens bin- 
nen vierundzwanzig Stunden nach Dämpfung des Feuers von demselben Nach- 
richt geben, und letztere ihrerseits von der eingegangenen Nachricht mit Bezeich- 
nung der Katasternummer des verunglückten Gebdudes der Direktion mit der 
nächsten Post eine kurze Anzeige erstarten, demnächst aber die Verhandlung über 
den entstandenen Schaden und die Entstehung des Feuers nebst der Liquldation 
der zu gewährenden Entschädigung sofort an die Direktion einsenden, in deren 
Händen sich dieselbe innerhalb vierzehn Tagen und in besonderen Fällen läng- 
stens drei Wochen nach dem eingetretenen Brandschaden befinden muß. 
* 
Werden diese Fristen (H. 95.) verabsäumt, oder finden sich gegen die 
Schadenaufnahme bei der Prüfung durch die Direktion wesentliche Erinnerun- 
gen, denen nicht noch zur gehörigen Zeit, vor Eintritt der ersten reglements- 
mäßigen Zahlungsfrist (I§. 64. und 65.), abgeholfen werden kann, so ist der 
Sumige für die erwa daraus entstehenden nachtheiligen Folgen verhaftet, und 
überdies nach Umständen in eine Ordnungsstrafe von Emem bis zwanzig Thaler 
verfallen. 
S. 97. 
Die Hauptkasse empfängt von der Sozietätsdirektion halbjahrlich eine 
auf den Grund des Hauprkatasters, angefertigte Heberolle zum Rechnungsbelage 
Jehrgang 1853. (Nr. 3905.) 135 und
	        
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