Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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didaten vermerkt sind, auszules en, mit der Aufforderung an die Assoziirren, 
binnen einer bestimmten praklustvischen Frist sich zur schriftlichen Abgabe ihrer 
Stimme persönlich ein asiaden. und mit der Verwarnung, daß die Nichter- 
schienenen der Mehrzahl der Stimmen für beitretend werden erachtet werden. 
Es sind sodann diese Listen von den Orrsbehörden mit der Bescheinigung, daß 
die Auslegung derselben in der ortsüblichen Weise zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht worden und demgemäß die Auslegung auch gehörig erfolgt sei, und 
daß die Stimmen von den erschienenen Interessenten eigenhändig vermerkt wor- 
den seien, den betreffenden katasterführenden Beamten zu übersenden, von die- 
sen aber mirtelst Berichtes über das Resultat der Abstimmung der Oirektion 
zur weiteren Veranlassung einzureichen. 
Möchte auf diese Weise eine Wahl nicht zu Stande kommen, so werden 
die Deputirten und deren Stellvertreter aus den vorgeschlagenen Kandidaren 
(9. 108.) von dem Oberpräsidenten der Provinz ernannt. 
K. 110. 
Die Dauer der Verpflichtungen dieser Oepmirten ird auf drei Jahre 
bestimmr, und werden ihnen für ihre Funktionen an Diäten 2 Rehlr. und an 
Reisekosten für die Meile 15 Sgr. bewilligk. 
S. 111. 
Ueberdies aber muß alljährlich auf den Grund des Reoisionsprokokolls 
der. summarische Inhalt der Rechnung selbst, so daß daraus die Versicherungs- 
summe, nach den Klassen gesondert, die Summen der ordentlichen und resp. 
außerordentlichen Beiträge, alle einzelnen Ausgaben an gezahlten Brandver- 
Wungsgebdern mit Benennung der Empfänger nach Klassen gesonderr, die 
Verwalkungskoslen 2c. zu entnehmen sind, durch das Amtsblatt zur offentlichen 
Kenmtniß gebracht und eine Abschrift dieser Uebersicht dem Oberpräsidenten der 
Provinz eingereicht werden. 
F. 112. 
Die Justifikation der Kasseneinnahmen erfolgt auf folgende Weise: 
a) Das Soll der ordentlichen Beiträge wird durch die Heberolle (F. 97.) 
und durch ein besonderes ausgefertigtes Attest der Oirektion über den 
mit dem zweiten oder folgenden Eintrittstermin stattgefundenen Ab= und 
Zugang belegkt; 
b) in Ansehung derjenigen Theilnehmer, welche im Laufe des Jahres Straf- 
beiträge zu entrichten oder Beiträge nachzuzahlen verpflichtet sind 
(W. 41—43.), hat die Direktion eine besondere Designation, oder aber 
ein Attest, daß Zu= und Abgang dieser Art nicht stattgefunden habe, 
zum Rechnungsbelage auszufertigen; 
IP) ein erwaiger außerordentlicher Beitrag wird durch das Ausschreiben der 
Sozietätsdirektion (F. 32.) in beglaubter Ausfertigung, und eine etwaige 
andere
	        
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