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didaten vermerkt sind, auszules en, mit der Aufforderung an die Assoziirren,
binnen einer bestimmten praklustvischen Frist sich zur schriftlichen Abgabe ihrer
Stimme persönlich ein asiaden. und mit der Verwarnung, daß die Nichter-
schienenen der Mehrzahl der Stimmen für beitretend werden erachtet werden.
Es sind sodann diese Listen von den Orrsbehörden mit der Bescheinigung, daß
die Auslegung derselben in der ortsüblichen Weise zur öffentlichen Kenntniß
gebracht worden und demgemäß die Auslegung auch gehörig erfolgt sei, und
daß die Stimmen von den erschienenen Interessenten eigenhändig vermerkt wor-
den seien, den betreffenden katasterführenden Beamten zu übersenden, von die-
sen aber mirtelst Berichtes über das Resultat der Abstimmung der Oirektion
zur weiteren Veranlassung einzureichen.
Möchte auf diese Weise eine Wahl nicht zu Stande kommen, so werden
die Deputirten und deren Stellvertreter aus den vorgeschlagenen Kandidaren
(9. 108.) von dem Oberpräsidenten der Provinz ernannt.
K. 110.
Die Dauer der Verpflichtungen dieser Oepmirten ird auf drei Jahre
bestimmr, und werden ihnen für ihre Funktionen an Diäten 2 Rehlr. und an
Reisekosten für die Meile 15 Sgr. bewilligk.
S. 111.
Ueberdies aber muß alljährlich auf den Grund des Reoisionsprokokolls
der. summarische Inhalt der Rechnung selbst, so daß daraus die Versicherungs-
summe, nach den Klassen gesondert, die Summen der ordentlichen und resp.
außerordentlichen Beiträge, alle einzelnen Ausgaben an gezahlten Brandver-
Wungsgebdern mit Benennung der Empfänger nach Klassen gesonderr, die
Verwalkungskoslen 2c. zu entnehmen sind, durch das Amtsblatt zur offentlichen
Kenmtniß gebracht und eine Abschrift dieser Uebersicht dem Oberpräsidenten der
Provinz eingereicht werden.
F. 112.
Die Justifikation der Kasseneinnahmen erfolgt auf folgende Weise:
a) Das Soll der ordentlichen Beiträge wird durch die Heberolle (F. 97.)
und durch ein besonderes ausgefertigtes Attest der Oirektion über den
mit dem zweiten oder folgenden Eintrittstermin stattgefundenen Ab= und
Zugang belegkt;
b) in Ansehung derjenigen Theilnehmer, welche im Laufe des Jahres Straf-
beiträge zu entrichten oder Beiträge nachzuzahlen verpflichtet sind
(W. 41—43.), hat die Direktion eine besondere Designation, oder aber
ein Attest, daß Zu= und Abgang dieser Art nicht stattgefunden habe,
zum Rechnungsbelage auszufertigen;
IP) ein erwaiger außerordentlicher Beitrag wird durch das Ausschreiben der
Sozietätsdirektion (F. 32.) in beglaubter Ausfertigung, und eine etwaige
andere