Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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nachgewiesen, die Beitragsklasse, zu der es gehoͤrt, bezeichnet und die 
Quote der stattgefundenen Beschädigung (F. 46.) vermerkt werden. 
Soweit die Soziekärskasse, um namentlich der Vorschrift zu I. genügen 
zu können, einer Nachweisung aus dem Hauptlagerbuche bedarf, muß sie sich 
dieselbe daraus selbst entnehmen und ihr letzteres dazu vorgelegt werden. 
F. 116. 
Die Feuersozietäts-Kasse wird in jedem Monat mit der Regierungs- 
Hauptkasse zugleich revidirt und ebenso auch bei außerordentlichen Revisionen 
der letzreren. 
S. 117. 
DOie Spezialrezepturen unterliegen gleichfalls den angeordneten vorschrifts- 
mäßigen ordenrlichen und außerordentlichen Reoisionen derjenigen Kassen, mir 
welchen sie verbunden sind, und finden auf sie überhaupt alle in Bezug auf 
das Kassenwesen erlassenen allgemeinen Vorschriften Anwendung. 
XIV. Verfahren in Rekurs= und Streitfällen. 
K. 118. 
Beschwerden über das Verfahren der katasterführenden Behbrden oder 
Anfragen der letztern sind zunächst bei der Sozietätsdirektion und weiterhin bei 
dem Oberpräsidenten der Provinz, in höchster Instanz aber bei dem Minisier 
des Innern anzubringen. Die Anfragen, welche von der Direktion zu machen 
sein mochten, gelangen gleichfalls zundchst an den Oberpräsidenten, und weiter- 
hin an den Minister des Innern. 
F. 119. 
Für Streitigkeiten, welche über gegenseitige Rechte und Werbindlichkeiten 
zwischen der Sozietät und einem oder mehreren Asoliiree entsiehen, verbleibt 
es bei dem ordentlichen Wege Rechtens, wenn der Streit sich auf die Frage 
bezieht, ob der (angeblich) chürte rücksichtlich eines ihn bekreffenden Brand- 
schadens überhaupt als zur Sozietät gehörig zu betrachten, oder aber ihm 
überhaupt eine Brandschadenvergütung zu versagen sei, oder nicht. Doch ver- 
steht sich von selbst, daß auch in diesen Fallen ein Kompromiß auf schiedsrich- 
terliche Entscheidung nach weiterer Vorschrift der Gesetze zulässig ist. 
F. 120. 
Fur alle übrigen Streitfälle, außer den vorstehend bezeichneten, namemlich 
bei Streirigkeiten über die Aufnahme der Taxen oder der Brandschäden, a 
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