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S. 125.
Gegen einen solchen schiedsrichterlichen Spruch findet nur die Nichti-
keitsklage, wo solche durch den H. 123. oder durch die allgemeinen Gesetze zu
begründen ist, und zwar alsdann vor dem ordentlichen Richter statt, welcher
dabei event. zugleich, mit Vorbehalt der ordentlichen Rechtsmittel, in der Sache
selbst in erster Instanz zu entscheiden hat. Die Nichtigkeitsklage muß aber
binnen einer Präklusivfrist von zehn Tagen nach Eröffnung des schiedsrichte
lichen Spruchs anhängig gemacht werden.
K. 126.
Außer dem Fall der Nichtigkeit findet gegen den schiedsrichterlichen Aus-
spruch weder Rekurs, noch Appellation, noch sonst ein Rechtsmittel statt, son-
dern es geht solcher nach zehn Tagen in Rechtskraft über.
F. 127.
Die schiedsrichterlichen Verhandlungen müssen nach rechtskräftiger Been-
digung der Sache, wenn sie nicht nach K. 125. an den ordentlichen Richter
gelangen, an die Sozietätsdirektion eingesandt und in deren Archiv aufbewahn
werden. «
XV. Beistand, auf welchen die Feuersozietät Anspruch zu
machen hat.
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Damit die Geschäftsführung der Feuersozietät möglichst erleichrert werde,
soll jeder Kreis= oder Kommunalbeamte innerhalb des Kreises oder resp. der
Gemeinde, welcher er angehört, den Regquisitionen, sowohl der Sozietätsdirek-
tion als der katasterführenden Beamten, zur Ausrichtung einzelner Geschäfte,
besonders wenn Krankheit oder sonslige Hindernisse bei diesen eintreren, Folge
zu leisten verpflichter sein.
S. 129.
Insonderheit werden die Feuersozietäts-Beiträge jeden Orts in der An,
wie es bei böffentlichen Steuern üblich ist, kolligirt und in folle an diejenige
Kasse, die für den betreffenden Disirikt mit der Vereinnahmung der Beiträge
beauftragt ist, abgeliefert; wer solches bei den öffentlichen Steuern zu bewirken
schuldig ist, hat diese Pflicht auch rücksichtlich der Feuersozieräts = Beiträge zu
erfüllen.
G. 130