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(Nr. 3703.) Gesetz, die Abaͤnderung der 9#. 56., 219., 240. und 250. des Strafgesetzbuches
betreffend. Vom 9. März 1853.
Wu Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
Die W. 56., 219., 240. und 250. des Strafgesetzbuches werden dahin
umgeändert:
g. 56.
Gegen denjenigen, welcher durch verschiedene selbstständige Handlungen
mehrere Verbrechen oder Vergehen begangen hat, ist auf sämmtliche dadurch
begründete Strafen vereinigt zu erkennen.
Es kann jedoch, insoweit es sich um Freiheitsstrafen handelt, die Dauer
derselben bis auf das Maaß der für das schwerste Verbrechen oder Vergchen
beslimmren Freiheitsstrafe herabgesetzt werden.
K. 219.
Wer bereits zweimal oder mehrere Male rechtskräftig durch einen
Preußischen Gerichtshof wegen Diebstahls oder Raubes verurtheilt worden ist,
soll wegen neuen Diebstahls bestraft werden, wie folgt:
1) Wenn der neue Oiebstahl ein einfacher ist (§F. 216. 217.), mit Jucht-
haus bis zu funfzehn Jahren.
Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so ist
auf Gefängniß nicht unter sechs Monaten, sowie auf zeitige Untersagung
der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen.
2) Wenn der neue Diebstahl ein schwerer ist (F. 218.), so ist die Strafe
Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren.
Wird fesigestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so ist
auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder auf Gefängniß nicht unter Einem
Jahre und auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen
Ehrenrechte zu erkennen.
In allen Fällen (Nr. 1. und 2.) soll zugleich Stellung unker Polizei-
Aufsicht eintreten.
Die vorstehenden Beslimmungen sinden keine Anwendung, wenn entweder
in Ansehung des letzten oder in Ansehung des früheren Verbrechens oder Ver-
gehens die Straferhöhung wegen Rückfalls gesetzlich ausgeschlossen ist (G. 60.).
. 240.
Wer bereits zweimal oder mehrere Male rechtskräftig durch einen
Teu-