Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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(Nr. 3703.) Gesetz, die Abaͤnderung der 9#. 56., 219., 240. und 250. des Strafgesetzbuches 
betreffend. Vom 9. März 1853. 
Wu Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt: 
Die W. 56., 219., 240. und 250. des Strafgesetzbuches werden dahin 
umgeändert: 
g. 56. 
Gegen denjenigen, welcher durch verschiedene selbstständige Handlungen 
mehrere Verbrechen oder Vergehen begangen hat, ist auf sämmtliche dadurch 
begründete Strafen vereinigt zu erkennen. 
Es kann jedoch, insoweit es sich um Freiheitsstrafen handelt, die Dauer 
derselben bis auf das Maaß der für das schwerste Verbrechen oder Vergchen 
beslimmren Freiheitsstrafe herabgesetzt werden. 
K. 219. 
Wer bereits zweimal oder mehrere Male rechtskräftig durch einen 
Preußischen Gerichtshof wegen Diebstahls oder Raubes verurtheilt worden ist, 
soll wegen neuen Diebstahls bestraft werden, wie folgt: 
1) Wenn der neue Oiebstahl ein einfacher ist (§F. 216. 217.), mit Jucht- 
haus bis zu funfzehn Jahren. 
Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so ist 
auf Gefängniß nicht unter sechs Monaten, sowie auf zeitige Untersagung 
der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen. 
2) Wenn der neue Diebstahl ein schwerer ist (F. 218.), so ist die Strafe 
Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren. 
Wird fesigestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so ist 
auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder auf Gefängniß nicht unter Einem 
Jahre und auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen 
Ehrenrechte zu erkennen. 
In allen Fällen (Nr. 1. und 2.) soll zugleich Stellung unker Polizei- 
Aufsicht eintreten. 
Die vorstehenden Beslimmungen sinden keine Anwendung, wenn entweder 
in Ansehung des letzten oder in Ansehung des früheren Verbrechens oder Ver- 
gehens die Straferhöhung wegen Rückfalls gesetzlich ausgeschlossen ist (G. 60.). 
. 240. 
Wer bereits zweimal oder mehrere Male rechtskräftig durch einen 
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