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Preußischen Gerichtshof wegen Hehlerei verurtheilt worden ist, soll, wenn er
sich von Neuem der Hehlerei schuldig macht, bestraft werden, wie folgt:
1) Been einfacher Hehlerei (F. 237.) mit Zuchthaus bis zu funfzehn
ahren.
Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so ist
auf Gefängniß nicht unter sechs Monaten, sowie auf zeitige Untersagung
der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen.
2) Wenn die Hehlerei eine schwere ist (F. 238.), so ist die Strafe Zuchr-
haus von fünf bis zu zwanzig Jahren.
Wird festgestellt, daß mildernde Umsiaände vorhanden sind, so ist auf
Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder auf Gefängniß nicht unter Einem
Jahre und auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren-
rechte zu erkennen.
In allen Fällen (Nr. 1. und 2.) soll zugleich Stellung unter Po-
lizei-Aufsicht eintreten.
Die vorstehenden Bestimmungen finden beine Anwendung, wenn entweder
in Ansehung des letzten oder in Ansehung des früheren Verbrechens oder Ver-
gehens die Straferhöhung wegen Rückfalls gesetzlich ausgeschlossen ist G. 60.).
F. 250.
Die Urkundenfälschung wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren und
zugleich mit Geldbuße von funfzig bis zu Eintausend Thalern bestraft.
Wird fesigestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so ist die
Strafe Gefängniß nicht unter drei Monaten und zugleich Geldbuße nicht unter
fünf Thalern; auch kann auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürger-
lichen Ehrenrechte erkannt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Uncterschrift und beigedrucktem
Koöniglichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 9. März 1853.
(L. 8.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
(Nr. 3703—3704.) (Nr. 3704.)