Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Tarif, 
nach welchem die Schiffahrts-Abgaben auf dem Kanale von 
der Weichsel zum frischen Haff zu erheben sind. 
Es werden entrichtet: 
I. So oft eine der beiden Hebestellen zu Rothebude und Platenhof passirt 
wird, 
A. von einem Schiffsgefäße 
Rthlr. Sgr. Pf. 
1) von mehr als 40 Schiffslasten Tragfdhigkeit 2 — 
2) von mehr als 30 bis einschließlich 40 Schiffslasten 
Tragfähigket .. ... 1 22 6 
3) von mehr als 20 bis einschließlich 30 Schiffslasten 
Tragfähigkeit....·....·.........·............ 1 12 — 
4) von mehr als 15 bis einschließlich 20 Schiffslasten 
Tragfähigket . ... . . . ... . .. 1 — — 
5) von mehr als 10 bis einschließlich 15 Schiffslasten 
Tragfahigkeieittt:: . ... ... — 24 — 
6) von mehr als 4 bis einschließlich 10 Schiffslasten 
Tragfähigter – 18 
7) von 2 bis einschließlich 4 Schiffslasten Tragfähigkeit — 3 
8) unter 2 Schiffslasten Tragfähigket.... — 1 
B. von Floßholz für jedes Stiiick — — 
Unverbundenes Holz wird nicht durch die Schleusen gelassen. 
Sind die Holzflösse beladen, so wird außer der Abgabe zu B. noch 
der Satz zu A. Nr. ö. entrichtet. 
II. Für das Oeffnen der Brücken von allen Fahrzeugen ohne Unterschied 
und zwar: · 
a) der Aufzugsbruͤcke zu ## 
1) wenn Behufs der Durchfahrt beide Klappen 
gebôffnet werden müssen 5 Sgr. — Pf. 
2) wenn nur eine Klappe gebffnet zu werden braucht 2 5= 
b) der Drehbrücke zu Platenooo 5 = —. 
Wenn ausnahmsweise in Gemäßheit der darüber bestehenden Bestim- 
mungen ein Schiffsgefäß zur Nachtzeit durchgeschleust wird oder Behufs dessen 
Durchfahrt zur Nachtzeit eine der Brücken geöffnet werden muß, so ist für 
jede Durchschleusung beziehungsweise für jedes Oeffnen einer Brücke, wenn 
abei eine Beleuchtung flattgefunden hat, außer der zu I. und II. gedachten 
Abgabe, an Beleuchlngskofte ein Betrag von 2 Sgr. zu entrichten. B 
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