Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Befreiungen und Ermäßigungen. 
1) Schiffe und andere Fahrzeuge, welche Königliche oder Armee-Effekten, 
oder Gegenstände für unmittelbare Rechnung des Staats befördern und 
keine Beiladung von anderen Gegenständen haben, sind auf Vorzeigung 
von Freipässen von den in diesem Tarife enthaltenen Abgaben befreit. 
2) Kähne, welche mit rauher Fourage, Schilf, Rohr, Ziegeln, Bau= oder 
Plastersteinen, Kalk= oder Gypssteinen, Sand, Lehm, Thon oder mit 
Dünger beladen sind, zahlen nur die Hälfte der unter I. A. 1 bis 8. 
vorgeschriebenen Satze. 
3) Fahrzeuge, welche außer dem Gepäck der Schiffsmannschaft und der 
Schiffsprovision keine Ladung haben, entrichten nur ein Drittheil der 
vorgedachten Sätze. 
4) Handkähne, Fischerkähne, Fischdröbel und andere kleine Fahrzeuge, welche 
nicht zum Befrachten gebraucht werden, sind frei, wenn dafür kein 
eigener Aufzug verlangt wird, sondern dieselben mit größeren Kähnen 
zugleich durchschleusen. 
Zuscétzliche Bestimmungen. 
1) Soweit in diesem Tarife die Schiffslast den Erhebungs-Maaßstab bildet, 
ist darunter die Preußische Schiffslast von 4000 Pfund zu verstehen. 
2) Kein Schiff wird durch die Schleuse gelassen, bevor der Schiffer über 
die erfolgte Entrichtung der Abgabe durch Vorzeigung der darüber em- 
pfangenen Quittung oder über die Abgabenfreihelt durch einen Freipaß 
sich ausgewiesen hat. 
3) Der Schiffsführer hat über die erlegte Abgabe eine Quitrung zu for- 
dern und solche, wenn er auch die zweite am Kanale befindliche Hebe- 
stelle passirt, daselbst vorzuzeigen. 
4) Außer den in diesem Tarife gedachten Abgaben dürfen keinerlei Zah- 
lungen für die Benutzung des Kanals und der damit verbundenen, dem 
allgemeinen Gebrauche gewidmeten Anstalten gefordert werden. 
Gegeben Charlottenburg, den 14. Februar 1853. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwinghb. 
  
(Nr. 3705—3706.) 14* (Nr. 3706.)
	        
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