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Befreiungen und Ermäßigungen.
1) Schiffe und andere Fahrzeuge, welche Königliche oder Armee-Effekten,
oder Gegenstände für unmittelbare Rechnung des Staats befördern und
keine Beiladung von anderen Gegenständen haben, sind auf Vorzeigung
von Freipässen von den in diesem Tarife enthaltenen Abgaben befreit.
2) Kähne, welche mit rauher Fourage, Schilf, Rohr, Ziegeln, Bau= oder
Plastersteinen, Kalk= oder Gypssteinen, Sand, Lehm, Thon oder mit
Dünger beladen sind, zahlen nur die Hälfte der unter I. A. 1 bis 8.
vorgeschriebenen Satze.
3) Fahrzeuge, welche außer dem Gepäck der Schiffsmannschaft und der
Schiffsprovision keine Ladung haben, entrichten nur ein Drittheil der
vorgedachten Sätze.
4) Handkähne, Fischerkähne, Fischdröbel und andere kleine Fahrzeuge, welche
nicht zum Befrachten gebraucht werden, sind frei, wenn dafür kein
eigener Aufzug verlangt wird, sondern dieselben mit größeren Kähnen
zugleich durchschleusen.
Zuscétzliche Bestimmungen.
1) Soweit in diesem Tarife die Schiffslast den Erhebungs-Maaßstab bildet,
ist darunter die Preußische Schiffslast von 4000 Pfund zu verstehen.
2) Kein Schiff wird durch die Schleuse gelassen, bevor der Schiffer über
die erfolgte Entrichtung der Abgabe durch Vorzeigung der darüber em-
pfangenen Quittung oder über die Abgabenfreihelt durch einen Freipaß
sich ausgewiesen hat.
3) Der Schiffsführer hat über die erlegte Abgabe eine Quitrung zu for-
dern und solche, wenn er auch die zweite am Kanale befindliche Hebe-
stelle passirt, daselbst vorzuzeigen.
4) Außer den in diesem Tarife gedachten Abgaben dürfen keinerlei Zah-
lungen für die Benutzung des Kanals und der damit verbundenen, dem
allgemeinen Gebrauche gewidmeten Anstalten gefordert werden.
Gegeben Charlottenburg, den 14. Februar 1853.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwinghb.
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