Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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(Nr. 3707.) Allerhöchster Erlaß vom 21. Februar 1853., betreffend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte Behufs des Baues und der Unterhaitung einer Gemeinde- 
Chaussee von Malmedy nach Eupen. 
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge- 
meinde-Chaufsee von Malmedy über Bevercé, Mont, die Fischbacher Kapelle 
und Heisterberg nach Eupen, soweit dieselbe sich auf dem Preußischen Gebiete 
befindet, genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht 
für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur 
Enenahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe 
der für die Staats-Chausseen bestehenden WVorschriften auf diese Straße zur 
Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich den betheiligten Gemeinden g½ 
Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht 
zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats- 
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben 
enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhe- 
bung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chaus- 
seegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der 
Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Saan zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Charlottenburg, den 21. Februar 1853. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
(r. 370)—F08.). (Nr. 3708.)
	        
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