Wachen und Arreste. 243
unentbehrlichen Stubengeräthen begnügen Unerlässliche Bedürfnisse, die befriedigt
werden müssen, sind für jede : 1 Tisch mit einem Behältniss zum
esschliessen, welchen jedoch bei Snehreren Tischen in den grösseren Quartieren
our bei einem derselben nöthig ist; 4 Stähle, 1 Schrank mit Schubladen
und anderen Behältnissen, die verschlossen werden können, in den Wohnungen
von 3 und mehreren Stuben. Ausserdem in den Quartieren der Generäle für
die Zimmer wenigstens 4 Stühle und 2 Tische mehr; desgleichen in dem Bureau-Gelass.
Ueber die Beschaffenheit der Möbel lässt ich eine allgemein
passende Vorschrift nicht aufstellen. Der Einquartierte kann verlangen, dass
der Wirth reinliche and brauchbare Sachen gebe, denjenigen gleich, die er
selbst im gewöbnlichen Gebrauch hat.
$. 53. Den Feldmarschällen, welche in Aktivität sind, sowie such den wirklichen
General- „Gouverneurs müssen besondere, anständig möblirte Häuser zur Wohnung angewiesen
werden.
2. Ueber Militärwachen, Militär-Arreste und das
Unterkommen der Militärsträflinge.
Von 1840.
fitel IE Milliärarreste und Aufbewahrungsbehältniese für
die in Untersuchung befndlichen Mllltärs
6.23. Nach den Ailitärstrafgenetzen findet bei den Arreststrafen eine Jreifsche
Abstafung Statt, näm
a) der gelinde ri oder Arrest des 1. Grades, ia einem jedenfalls von den
Wachstuben getrennten Behältniss;
b) der mittlere Arrest oder Arrest des 2. Grades, mit Einsamkeit;
e) der strenge Arrest oder Arrest des 3. Grades, welcher, nach der versuchsweise
genehm igten ‚Einrichtung, hinsichtlich des Lokaln nar Y insamkeit, Entsiehung
sonehmen. (cfr. $. 40 y Es ist jedoch nicht nöthig, zu diesem Rehufe eigene Behlltnisse
einzurichten, vielmehr können die in den Arresten oder in den Wachen befindlichen
Behälinisse für Arretirte gleichzeitig zur Aufnahme der Inkulpaten benutzt werden,
wobei jedoch nach Umständen auch diejenige Erleichterung stattfinden mass, welche
durch dan Begriff einos blosen Untersuchungs-Arrestes bestimmt wird. Von den inneren
und äusseren Erfordernissen der Mlilitärarreste und Haftbehältnisse wird weiter unten
die Rede sein. ıcfr. $$. 33 et segg.)
8. 27. Divisionsquartiere und Festungen erhalten allgemeine, für sämmtliche Truppeatheile
der Garnison bestimmte te Arreste, in welchen Lokale für die 3 Grade des Arrestes
vorhanden sind. Garnisonen, in welchen sich Regiments-, Batnillons- oder Abtlei-[|
ä der Linientruppen befinden, können ebeufails mit einem „uf alle 3 Arrestgrade
eingerichteten Lokela versehen werden, wogegen die detachirt stehenden Kompagnien
und Eskadrons in der Regel nur auf Behältnisse für den gelinden und mittlern
Arrest Auspruch haben, indem die zum strengen Arrest verurtheilten Soldaten, zur Ertedang
ihrer Strafe, bei nicht zu grosser Entfernung des Orts von dem nächsten Stabs-‚
nach letzterem abgeführt werden. Es kann indessen, nach Massgabe der
Ortsverhältnisse, auch in solchen kleinen Garnisonen die Einrichtung zur Vollziehung
des strengen Arrestes ausnahmsweise getroffen, jedoch muss in jedem besonderen Fall
die Entscheidung des Kriegsministeriums dazu eingeholt werden
&. Während eines Kantonnements oder suf dem Marsche, sowie in den Lägern
und Bivouaks, wo die Einrichtüng besonderer Arreste nicht stutthaft ist, bedienen sich
die Troppentheile, soweit leichtere Strafen nicht unter Aufsicht der Wachen abgebüsst
werden können, der Arreste der stehenden Garnisonen, oder der in den nlichsten Orten
hefindlichen Cirilarreathehältninse. (s. Lagerung der Trappen im Fe $. 48.)