Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

(Nr. 3713.) Mivilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Dramburger Kreis- 
Obligationen im Betrage von 68,000 Rthlrn. Vom 21. Februar 1853. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem von den Dramburger Kreissiänden auf den Kreistagen vom 
5. Dezember 1851., 26. Mäarz 1852. und 10. Juni 1852. beschlossen worden, 
die zur Ausführung des Baues von Chausseen, und zwar: 
1) von Lramburg über Falkenburg bis zur Neustettiner Kreisgrenze, 
2) von Callies über Le bis zur Arnswalder Kreisgrenze, sowie 
3) der Werlängerung der Chausseegrecke von Dramburg nach Augustenhoff 
bis Wangerin im Regenwalder Kreise, . 
erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir 
auf den Antrag der gedachten Kreisstaͤnde: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber 
lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Kreis= 
Obligationen zu dem Betrage von acht und sechszig fausnd Thalern aussiellen 
zu dürfen, da sich hiergegen weder um Interesse der Gläaubiger noch der Schuldner 
etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. zur Ausstellung von Dramburger Kreis-Obligationen zum Be- 
trage von 68,000 Thalern, welche in folgenden Apoints: 
1) 10,000 Rthlr. à 50 Rthlr., 
2) 38,000 à 100 
3) 20,000 —- à 500 - 
68,000 Rehlr. 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mie 
vier Prozent jährüch zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung vom 1. Januar 186 l. ab mit jährlich zwei Prozent des Kapitals zu 
tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmi- 
gung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein feder Inhaber dieser 
Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des 
Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritker ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz= Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. · 
Gegeben Charlottenburg, den 21. Februar 1853. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. 
  
 
	        
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