Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 122 — 
Obligation 
des Dramburger Kreises. 
Liitr. ..... M . . ... 
übee . Thaler Preußisch Kurant. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau des Dramburger Kreises 
bekennt auf Grund der von dem Königlichen Ministerio des Innern und der 
Finanzen unterm 28. Juni 1852. brsch ten Kreistagsbeschlüsse vom 5. De- 
zember 1851. und 26. März 1852. sich Namens des Kreises durch diese für 
jeden Inhaber gültige, Seikens der Glzubiger unkündbare Verschreibung zu 
einer Schuld von 
.......... Thalern Preußisch Kurant 
nach dem Zinsfuße von 1764., welche fuͤr den Dramburger Kreis kontrahirt 
worden und mit vier Prozent jaͤhrlich zu verzinsen ist. ne geschieht 
vom Jahre 1864. ab allmälig aus einem zu diesem Behuf gebildeten Tilgungs- 
fonds von jährlich zwei Prozent des Kapitals. 
Die Colgecrdhung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das 
Loos beslimmt. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital nach der im 
Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Cöslin deshalb ergehenden öffent- 
lichen Bekanntmachung zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, 
von heute ab gerechnet, mit vier Prozent in gleicher Münzsorte mit jenem verzinst. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinsscheine und dieser Schuldverschreibung. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis 
mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Dramburg, den 
Die ständische Kommission für den Chausseebau 
im Dramburger Kreise. 
Mit dieser Obligation sind 12 Zinskupons von 
V. 1—12. mit gleicher Unterschrift ausgegeben, 
deren Rückgabe bei früherer Einlssung des Kapitals 
mit der Schuldverschreibung erfolgt. 
Zins-
	        
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