Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

Ehrenmitglieder haben weder ein Stimmrecht, noch dürfen sie in den Worstand 
gewählt werden. 
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Stettin und ihren Gerichtsstand bei 
dem Kniglichen Kreisgericht daselbst. Ihre Zeitdauer ist unbeschränkte. 
Das Mtienkapital wird auf mindestens 20,000 Rchlr. festgesetzt, und 
soll die Summe von 200,000 Rehlrn. nicht übersteigen. Es wird in Mktien 
à 100 Rehlr. vertheilt, die, auf jeden Inhaber lautend, nach dem beiliegenden 
Schema ausgefertigt und von dem Vorstande unterschrieben werden. 
Titel Ill. 
Allgemeine Grundzüge des Planes. Nachweis der 
Ausführbarkeit. 
g. 3. 
Zur Beschaffung des zum Ankaufe der Grundstuͤcke und zur Erbauung 
der Häuser nöthigen Aktienkapitals werden die Aktien (H. 2.) successive aus- 
gegeben. 
S. 4. 
Die jährlichen Beiträge der Gesellschaftsmitglieder aber, sowie alle 
außerordentlichen Einnahmen und alle Geschenke, welche der Gesellschaft zu- 
flietzen, falls die Geber nicht eine andere Verwendungsart vorschreiben, werden 
in den Reservefonds gelegt. 
g. 5. 
Die Miethbeträge für die gesammten Wohnungen der Gesellschaftshäuser 
(cfr. . 3.) sollen so gestellt werden, daß das Anlagekapital für jedes einzelne, 
Grundstück sich nach Abzug der Verwaltungs-, Unterhaltungskosten und Ab- 
gaben mit sechs Prozent verzinset. Ist die Summe des Anlagekapitals nicht durch 
zehn theilbar, so werden die angefangenen zehn Rthlr. für voll gerechnet. 
g. 6. 
Die Miether eines jeden solchen Gebaͤudes treten als Genossenschaft zu- 
sammen, sobald alle Wolnungen des betreffenden Gebaudes vermiethet sind; 
doch kann der Vorstand solche Miether, welche sich noch nicht hinreichend be- 
währt haben, bis auf Weiteres oder ganz von der Aufnahme in die Mieths- 
genossenschaft ausschließen. 
G#. 3717.) 212 K. 7.
	        
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