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K. 7.
Wenn nach Bildung einer Miethsgenossenschaft einzelne Theile des be-
treffenden Gesellschaftshauses nicht bewohnt sind, so wird der Reservefonds als
Miether der leer stehenden Wohnungen betrachtet, zahlt als solcher die Miethe,
hat aber auch nach Maaßgabe der gezahlten Mierhe einen Antheil an allen
den Vortheilen, welche der Miethsgenossenschaft, resp. den einzelnen Mitglie-
dern, Seitens der Gesellschaft gewährt werden.
g. 8.
Wenn ein Miether mit der Bezahlung der Miethe in Ruͤckstand bleibt,
so muß der Reservefonds für den rücksiändigen Betrag aufkommen. Der Re-
servefonds erwirbt dagegen durch Bezahlung eines solchen Rückstandes alle die,
Rechte, welche dem Miether zustehen würden, wenn er selbst für die richtige
Bezahlung der Miethe gesorgt hätte.
K. 9.
Nach §9§8.5. 7. und 8. wird also der Reinertrag der Gesellschaftshaduser,
einschließlich der etwa von dem Reservefonds zu zahlenden Miethe, sechs Prozent
des Anlagekapitals betragen, und von dieser Einnahme sollen regelmäßig zwei
Prozent des Anlagekapitals zur Amortisarion von Aktien verwendet werden.
S. 10.
Außer der nach F. 9. zur Amortisation von (bestimmten) Aktien bestimmten
Summe sollen zu gleichem Zweck auch noch die auf bereits amortisirten Aktien
fallenden Zinsen verwendet werden, und diese Zinsen sollen unter allen Umstän-
den vier Prozent betragen, selbst wenn dadurch die übrigen Aktien geringere Zinsen
erhalten müßten.
K. 11.
Demnach wird (ckr. G. 9. und 10.) das Anlagekapital für jedes ein-
zelne Grundstück nach Verlauf von dreißig Jahren, vom Tage des Zusammentritts
einer Mierhsgenossenschaft an gerechnek, vollsiändig amortisirt sein, und das be-
treffende Grundstück soll alsdann der Miethsgenossenschaft als Eigenthum über-
eben, oder aber, nach Wahl und Ermessen des Vorstandes, der Anspruch auf
Hewäheung des Eigenthums durch entsprechenden Geldwerth abgefunden werden.
K. 12.
Um jedoch die Miether nicht zu zwingen, die ganze Amortisationsperiode
bindurch ein und dasselbe Quartier zu bewohnen, oder diese Periode abzuwarten,
um