Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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g. 21. 
Zinsen verfallen ohne Weiteres der Gesellschaft, wenn ihr Betrag vier 
Jahre nach dem Zahlungstage nicht erhoben ist. 
S. 22. 
Aktien und Zinszettel, welche angeblich verloren gegangen sind, werden 
nur dann neu ausgefertigt, wenn die Inhaber ein geri tliches Amortisations= 
Erkenntniß beibringen. Rücksichtlich ausgelooster Aktien und Zinsscheine muß 
dies innerhalb der in den 9§9. 20. und 21. angegebenen Präklusivtermine ge- 
schehen, wenn darauf Rücksicht genommen werden soll. 
Titel V. 
Besondere Bestimmungen über die Miethsgenossenschaft und 
Uebergabe der Grundstücke. 
S. 23. 
Die Summe der in jedem Jahre zur Amortisation gelangenden Aktien 
muß allemal dem Gesammtbetrage der in demselben Jahre den Miethsgenossen- 
schaften zugeschriebenen Eigenthumsamheile gleich sein, dergestalt, daß, wenn 
alle Aktien amortisirt sind, das gesammte Grundvermögen der Gesellschaft an 
die Mitglieder der Miethsgenossenschaften resp. deren Rechtsnachfolger (unter 
denen sich auch die Gesellschaft selbst, rücksichtlich der angekauften und ver- 
fallenen oder durch Zahlung von Miethe erworbenen Antheile befinder) über- 
egangen, oder die nach H. 11. vorbehaltene Absindung der Eigenthumsan- 
prüche mittelst entsprechenden Geldwerths erfolgt sein muß. 
§. 24. 
Der Gesammtbetrag der in jedem Jahre den Miethsgenossen zugeschrie- 
benen Eigenthumsantheile wird auf die einzelnen Genossenschaften und die ein- 
zelnen Mitglieder nach Maaßgabe der gezahlten Miethe, unter Hinzurechnung 
von vier Prozent Zinsen für die ihnen aus den früheren Jahresabschlüssen zu- 
stehenden Antheile, repartirt. 
§. 25. 
Sobald eine Miethsgenossenschaft dreißig Jahre bestanden hat, muß nach 
§. 11. das ganze zur Erwerbung eines Hauses erforderlich gewesene Kapital 
amortisirt sein, und das Grundstück soll, falls nicht die in 9. 11. und 23. 
(D#. 3747.) vor-
	        
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