Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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sammlung durch eine vorher vom Vorstande zu ertheilende Stimmkarte zu 
legitimiren. 
K. 55. 
Frauen sind vom persönlichen Erscheinen nicht ausgeschlossen, können ihre 
Stimmen jedoch nur durch Stellvertreter abgeben lassen. Niemand darf mehr 
als Eine Stimme abgeben. 
g. 56. 
Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme der im F. 73. erwähnten, ent- 
scheidet die einfache Stimmenmehrheit. Im Fall der Stimmengleichheit giebt 
der Vorsitzende den Ausschlag. 
F. 57. 
Ueber den Gang und das Ergebniß der Generalversammlung wird von 
dem Syndikus oder einem Vorstandsmitgliede der Gesellschaft ein Protokoll 
aufgenommen, und durch Unterschrift von mindestens fünf Gesellschaftsmitglie- 
dern vollzogen. 
g. 58. 
Der Beschluß der Generalversammlung ist erforderlich 
1) zur Wahl der Mitglieder des Vorstandes, 
2) zur Wahl der Rechnungs-Revisionskommission, 
3) zur Ertheilung der Decharge, 
4) zur Wahl der Schiedsrichter (§ 71.), 
5) zu Abänderungen und Egänzungen des Statuts, 
6) zur Aupfhebung der Beschlüsse früherer Versammlungen, 
7) zur Auflösung der Gesellschaft. 
Vorstand. 
S. 59. 
Der Vorstand der Gesellschaft besteht 
1) aus sechs Mitgliedern, die von der Generalversammlung auf drei Jahre 
gewählt werden, 
2) aus einem von dem Magistrat zu Stektin zu ernennenden Mitgliede. 
Außerdem steht es dem Vorstande frei, nach Bedürfniß sich selbst durch 
die Wahl von höchstens noch drei Mitgliedern zu verstärken. Alljahrlich, und 
zwar die ersten beiden Male nach dem Loose, später nach der Zeitfolge des 
Eintritts in den Vorstand, scheidet ein Drittel der Vorstandsmitglieder am 
Tage
	        
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