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Seine Erklaͤrungen verpflichten die Gesellschaft rechtsverbindlich, wenn sie von
dem Vorsitzenden und dem Schriftfuͤhrer, resp. deren Stellvertreter und von
einem dritten Mitgliede vollzogen sind. Auch die Beschlüsse der Generalver=
sammlung erlangen, Dritten gegenuͤber, nur bindende Kraft, wenn sie in obige
Form gebracht worden. Der Vorstard ist verpflichtet, die Beschlüsse der Ge-
neralversammlung in statutenmäßiger Form zur Ausführung zu bringen.
K. 67.
Der Vorstand ist befugt, sich bei einzelnen Geschäften durch geeignete
Deputirte oder ganze Deputationen vertreten zu lassen, e er aus den Mitglie-
dern der Gesellshase erwählt, und deren Befugnisse, Olltten gegenüber, nach
der ihnen vom Vorstande zu ertheilenden schriftlichen, jederzeit widerruflichen,
Instruktion beurtheilt werden. Dieselben bleiben dabei der Kontrolle des Vor-
standes unterworfen.
S. 68.
Namentlich ist es dem Vorstande gestattet, wenn der Umfang der Ge-
schäfte es erfordert, einen Buchhalter und einen Boten anzustellen. Dem erste-
ren können zugleich geringere Auszahlungen an Arbeiter u. s. w. bis zur Höhe
der von ihm für diesen Fall zu bestellenden Kaution vom Schatzmeister über-
tragen werden.
Schatzmeister.
K. 69.
Der Schatzmeister übernimmt die Buchführung und Kassenverwaltung
und erhalt vom Worstande seine Instruktion.
Rechnungs-Revisionskommission.
S. 70.
Die Rechnungs-Reoisionskommission besteht aus drei Mitgliedern, welche
alljaährlich unter Bezeichnung des Vorsitzenden von der Generalversammlung
neu gewählt wird. Die Kommission hat die Obliegenheit, die Bücher zu revi-
diren, die gelegten Rechnungen mit den dazu gehörigen Belägen zu prüfen und
dadurch die Decharge-Ertheilun Seitens der Generalversammlung vorzuberei-
* Auch wird dieselbe allehriich eine außerordentliche Kassenrevision vor-
nehmen.
Schieds-