Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Seine Erklaͤrungen verpflichten die Gesellschaft rechtsverbindlich, wenn sie von 
dem Vorsitzenden und dem Schriftfuͤhrer, resp. deren Stellvertreter und von 
einem dritten Mitgliede vollzogen sind. Auch die Beschlüsse der Generalver= 
sammlung erlangen, Dritten gegenuͤber, nur bindende Kraft, wenn sie in obige 
Form gebracht worden. Der Vorstard ist verpflichtet, die Beschlüsse der Ge- 
neralversammlung in statutenmäßiger Form zur Ausführung zu bringen. 
K. 67. 
Der Vorstand ist befugt, sich bei einzelnen Geschäften durch geeignete 
Deputirte oder ganze Deputationen vertreten zu lassen, e er aus den Mitglie- 
dern der Gesellshase erwählt, und deren Befugnisse, Olltten gegenüber, nach 
der ihnen vom Vorstande zu ertheilenden schriftlichen, jederzeit widerruflichen, 
Instruktion beurtheilt werden. Dieselben bleiben dabei der Kontrolle des Vor- 
standes unterworfen. 
S. 68. 
Namentlich ist es dem Vorstande gestattet, wenn der Umfang der Ge- 
schäfte es erfordert, einen Buchhalter und einen Boten anzustellen. Dem erste- 
ren können zugleich geringere Auszahlungen an Arbeiter u. s. w. bis zur Höhe 
der von ihm für diesen Fall zu bestellenden Kaution vom Schatzmeister über- 
tragen werden. 
Schatzmeister. 
K. 69. 
Der Schatzmeister übernimmt die Buchführung und Kassenverwaltung 
und erhalt vom Worstande seine Instruktion. 
Rechnungs-Revisionskommission. 
S. 70. 
Die Rechnungs-Reoisionskommission besteht aus drei Mitgliedern, welche 
alljaährlich unter Bezeichnung des Vorsitzenden von der Generalversammlung 
neu gewählt wird. Die Kommission hat die Obliegenheit, die Bücher zu revi- 
diren, die gelegten Rechnungen mit den dazu gehörigen Belägen zu prüfen und 
dadurch die Decharge-Ertheilun Seitens der Generalversammlung vorzuberei- 
* Auch wird dieselbe allehriich eine außerordentliche Kassenrevision vor- 
nehmen. 
Schieds-
	        
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