Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Aufloͤsung der Gesellschaft. 
K. 73. 
Die Gesellschaft kann ihre Auflösung durch eine Mehrheit von zwei 
Drittel der Stimmen der Anwesenden beschließen, wenn bei der Abstimmung 
drei Viertel der Stimmen sämmtlicher Gesellschaftsmitglieder vertreten gewesen 
sind. Ist dies nicht der Fall, so wird eine neue Generalversammlung nach 
sechs Wochen zusammenberufen, in welcher die Mehrheit von zwei Drittel der An- 
wesenden entscheidet. Wenn in diesem Falle oder in Folge gesetzlicher Bestim- 
mungen die Gesellschaft sich auflöst, so erhalt kein Aktionair mehr als den 
Nennwerhh seiner Abtien nebst rückständigen Zinsen von vier Prozent. Der Ueber- 
schuß fällt an die Stadt Stettin mit der Maaßgabe, daß derselbe zu gemein- 
nützigen Zwecken verwendet werden muß. 
g. 74. 
Soweit nicht in vorstehendem Statute abweichende Bestimmungen ge- 
troffen sind, kommen die Vorschriften des Gesetzes über die Akliengesellschaften 
vom 9. November 1843. zur Anwendung. 
Schema
	        
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