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(Nr. 3720.) Allerhoͤchster Erlaß vom 14. Maͤrz 1853., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung einer Ge-
meinde-Chaussee von Wassenberg über Wildenrath und Arsbeck bis zur
Erkelenz-Straelener Gemeinde-Chaussee in Niedercrüchten.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von der Heinsberg-Erkelenzer Gemeind--Chausser in Wassen-
berg über Wildenrath und Arsbeck bis zur Erkelenz-Straelener Gemeinde-
Cbaussee in Niedercrüchten genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das
Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstäcke, imglei-
chen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien,
nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf
diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich den betheilig-
ten Gemeinden, gegen Uebernahme der künfrigen chausseemäßigen Unterhaltung
der Straße, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestim-
mungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs,
enschlieglsh der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen,
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen.
Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten
Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur
Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 14. März 1853.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und oöffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
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