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(Nr. 3721.) Allerhoͤchster Erlaß vom 14. Maͤrz 1853., betrefsend die Bedingungen fuͤr die
Ausuͤbung der Rheinschiffahrt.
A.“ den Bericht vom 7. März d. J. genehmige Ich, daß in Gemäßheit der,
in dem Protokoll V. der Centralkommission für die Rheinschiffahrt vom 24.
August 1852. getroffenen Vereinbarung, neben dem im §. 9. Lilt. b. des Re-
gulatios wegen Ausübung der Rheinschiffahrt von diesseitigen Unterthanen vom
5. August 1834. — Gesetz-Sammlung de 1834. Seice 149. — vorgeschriebenen
Akteste, von dem Bewerber um ein Rheinschiffer-Patent zur Ausübung der
Schiffahrt auf dem ganzen Rheine, sowie auf dessen konventionellen Nebenflüssen,
der Nachweis gefordert werde, daß derselbe wenigstens vier Jahre als Schiffs=
lehrling, Schiffsknecht oder Gesell auf dem Rheine beschäftigt gewesen ist, und
in dieser Eigenschaft wenigstens zwei Jahre auf Schiffen zugebracht hat, welche
entweder den Rhein in seiner ganzen Länge, oder doch wenigstens diejenige
Strecke befabren, die von dem Bewerber voraussichtlich künftig befahren wer-
den wird.
Charlottenburg, den 14. März 1853.
Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Hepdt. v. Bodelschwingh.
An den Ministerprästdenten und Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
en Minister für Handel, Gewerbe und oöffentliche Arbeiten und den
Finanzminister.
(Nr. 3722.)