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(Nr. 3723.) Allerhoͤchster Erlaß vom 4. April 1853., betreffend Abaͤnderungen des Regula-
tivs uͤber die Breite und Laͤnge der Schiffgefaͤße und Floͤße auf den Wasser-
strasen zwischen der Oder und Spree vom 8. November 1845.
A- Ihren Bericht vom 44. März d. J. will Ich hierdurch nachstehende
Abänderungen des Regulatios, die Breite und Länge der Schiffsgefäße und
Flöße auf den Wasserstraßen zwischen der Oder und Spree betreffend, vom 8.
November 1845. (Gesetz-Sammlung 18 15., S. 786.) genehmigen: 1) Die in
den §#. 1., 2., 10. und 11. des vorgedachten Regulaklvs bis zum 1. Januar
1853. bewilligte Frist wird bis zum 1. Januar 1857. verlängert. 2) Diese
Verlängerung der Frist kommt denjenigen Fahrzeugen nicht zu Statten, welche
fortan, erwelslich, in normalwidrigen Dimensionen erbaut werden; ferner nur
denjenigen, deren äußere größte Breite nicht über 16 Fuß 8. Joll, und deren
Länge, von einer zur anderen Kaffespitze, nicht über 128 Fuß beträgt. Sind
die Fahrzeuge mit Klappkaffen versehen, so werden diese bei der Ausmessung
der Länge unberücksschtigt gelassen. 3) Der Minister für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten ist ermachtigt, das in dem §. 9. des Regulativs vorgeschrie-
bene Maaß der Breite der, durch den Finow-Kanal und durch den Friedrichs-
Wilhelms-Kanal gehenden Holzflöße abzuandern und diejenigen Maaße zu be-
sämmen, welche, als dem Interesse des Verkehrs entsprechend, zugelassen werden
ollen.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Charlottenburg, den 4. April 1853.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 3722.)