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(Nr. 3727.) Gesetz, betreffend die Kompetenz des Kammergerichts zur Untersuchung und
Entscheidung wegen der Staatsverbrechen und das dabei zu beobachtende
Verfahren. Vom 25. April 1853.
Wiu Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2c.
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
Erster Abschnitt.
Kompetenz des Kammergerichts und Bildung der Senate
desselben.
S. 1.
Die Untersuchung und Entscheidung wegen der in dem ersten Titel des
zweiten Theils und in den S#. 74., 76. und 78. des Strafgesetzbuchs vorge-
sehenen Verbrechen, mit Einschluß des Versuchs und der Theilnahme, erfolgt
für den ganzen Umfang der Monarchie durch das Kammergericht.
. 2.
Strrafbare Handlungen, welche mit den im §. 1. bezeichneten Verbrechen
konner sind, können mit diesen zur gleichzeitigen Untersuchung und Entscheidung
vor das Kammergericht gebracht werden.
S. 3.
Es werden im Kammergerichte zwei Senate gebildet, deren einer über die
Versetzung in den Anklagestand zu beschließen, der andere auf Grund münd-
licher, öôffentlicher Verhandlung, jedoch ohne Mitwirkung von Geschworenen,
über die Schuld des Angeklagten und über die Anwendung des Gesetzes zu
erkennen hat.
Die Zusammensetzung derselben erfolgt bei der jedesmaligen Bildung der
übrigen Senate des Gerichtshofes.
g. 4.
lied Der Anklagesenat besteht aus sieben, der Urtheilssenat aus zehn Mit-
gliedern.
Zwei-