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weisung der Sache zur Aburtheilung vor dasjenige Gericht auszusprechen, welches,
abgesehen von den Bestimmungen dieses Gesetzes, zuständig sein würde. Dieses
Gericht kann sich alsdann nicht aus dem Grunde für inkompetent erklären, weil
die Sache zur Kompetenz des Kammergerichts gehöre.
Dritter Abschnitt.
Hauptverhandlungen.
S. 9.
Bei der Hauptverhandlung kommen die für das Verfahren wegen Ver-
brechen besiehenden WVorschriften insoweit zur Anwendung, als dieselben sich
nicht auf die Mitwirkung von Geschworenen beziehen.
Das Kontumazial-Verfahren richtet sich nach den in den Artikeln 34—45.
und 50. des Gesetzes vom 3. Mai 1852. (Gesetz-Sammlung S. 209. u. f.)
enthaltenen Vorschriften, mit der Maaßgabe:
1) daß an die Stelle des Untersuchungsrichters des Gerichts, wo das Schwur-
gericht zusammentritt (Art. 37.c.), ein von dem Vorsitzenden des Anklage-
senaks des Kammergerichts (F. 3.) zu bezeichnender Untersuchungsrich-
ter tritt;
2) daß der offentliche Aushang der Vorladung (Art. 38.) statt am Siee
des Schwurgerichts am Sitze des Kammergerichts erfolgt, und
3) daß an die Stelle der nächsten Sitzungsperiode des Schwurgerichts
(Art. 39. 40.) ein anzuberaumender Termin tritt, zu welchem eine neue
Vorladung nicht slattfinder.
9. 1 O.
· Die Erlassung des Urtheils uͤber die Schuld des Angeklagten und uͤber
die Anwendung des Gesetzes erfolgt nach den für die Urtheile der Gerichtsab-
theilungen bestehenden Vorschriften.
Im Falle der Stimmengleichheit hat die dem Angeklagten günstigere
Meinung den Vorzug.
. 11.
Wenn der Urtheilssenat seine Inkompetenz durch Erkenntniß ausgesprochen
hat, so kann, nachdem dasselbe rechkskräftig geworden ist, kein Gericht sich aus
dem Grunde inkompetent erklären, weil die (har zur Kompetenz des Kammer=
gerichts gehöre.
S. 12.